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8 1140.
Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die für die Abschätzung (§ 1148)
von Bedeutung sind, und das weitere Verfahren sind in der Satzung zu regeln.
Gegen den Bescheid, den die Genossenschaft auf die Anmeldung der Anderung
oder von Amts wegen erläßt, hat der Unternehmer die Beschwerde.
5 1141.
Hat die Genossenschaft einen Gefahrtarif, so gilt für die Meldepflicht bei
Betriebsänderungen, die auf die Einschätzung des Betriebs zu den Gefahrklassen
wirken, und für das weitere Verfahren § 674.
V. Satzung.
5 1142.
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre innere Verwaltung und ihre Geschäfts.
ordnung durch eine Satzung, welche die Genossenschaftsversammlung beschließt.
r 11433.
Die Satzung muß bestimmen über
1. Namen und Sitz der Genossenschaft,
2. Zusammensetzung) Rechte und Pflichten des Vorstandes,
3. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für
die Berufsgenossenschaft, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und seine
Vertretung nach außen,
Berufung der Genossenschaftsversammlung und Art ihrer Beschlußfassung,
Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten,
Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand,
Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reisekosten, die
den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (5 21),
Verfahren der Genossenschaftsorgane beim Abschätzen der Seefahrzeuge,
Verfahren bei Betriebsänderungen und bei Wechsel der Person des Unter-
nehmers,
10. Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des Unter-
nehmers, besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er den Betrieb einstellt,
11. Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
12. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung und zur
Überwachung der Betriebe,
13. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden von Unternehmern, Lotsen und
anderen nach § 1064 Nr. 1 Versicherten, die zur Berufsgenossenschaft
gehören, sowie Höhe und Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes der Unter-
nehmer und Lotsen,
14. Art der Bekanntmachungen,
15. Anderung der Satzung.