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8 1178.
Der Bevollmächtigte oder der Reedereileiter und, wenn solche nicht bestellt sind,
das Mitglied, hat gegen die Festsetzung der Beiträge den Einspruch. Die 88 757,
758 Abs. 1, § 759 aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend.
Die Veranlagung und Abschätzung (§§ 1150, 1152) können auf diesem Wege
nicht angefochten werden.
5 1179.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstandes kann nur gegründet werden auf
Recherfehler,
irrtümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung,
irrtümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrtarifs, als zu welcher
der Betrieb veranlagt ist,
ungenügende Berücksichtigung der Nachlässe (6 1154),
unrichtige Feststellung der Beschäftigungsdauer und des Jahresarbeits-
verdienstes Versicherter, die in anderen als Seeschiffahrtsbetrieben be-
schäftigt sind,
ungenügende Abzüge wegen Untätigkeit des Fahrzeugs.
Aus den letzten beiden Gründen ist die Beschwerde unzulässig, wenn wegen
Säumigkeit des Verpflichteten der Vorstand den Lohnnachweis selbst aufgestellt oder
ergänzt oder den Beitrag nicht gekürzt hat.
§ 1180.
Sind einzelne Reisen besonders belastet worden (§ 1155), so kann die Be.-
schwerde darauf gegründet werden, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für den
höheren Beitrag nicht vorliegen.
Dies gilt nicht, wenn der Verpflichtete die angeordneten Nachweise versäumt hat.
8 1181.
Wird auf Einspruch oder Beschwerde der Beitrag ermäßigt, so gilt für die
Deckung des Ausfalls und den Ausgleich der Uberzahlung § 760. Dies gilt auch,
wenn der Verlust eines Fahrzeugs erst nachträglich festgestellt wird.
5⅛#11.
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Einspruch bezahlter Beitrag ganz oder
teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die 5§ 1178 bis 1181 entsprechend.
8 1183.
Für die Beiträge, für die Vorschüsse auf sie und für die Beträge zur Sicher-
stellung (§ 1143 Nr. 10) haftet der Reeder nicht nur mit Schiff und Fracht sondern
auch persönlich. Mitreeder haften nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Schiffe.