Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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5 118t. 
Für die Aufbringung uneinziehbarer Beiträge gilt § 762. 
Die Genossenschaft kann das Beitreiben der Beträge, die einer Reederei oder 
einem Mitreeder zur Last fallen, dem Reedereileiter oder Bevollmächtigten übertragen. 
IV. Abführung der Beträge an die Host. 
g 1185. 
Für die Abführung der Beträge an die Post gelten die Vorschriften der gewerb- 
lichen Unfallversicherung (58 777 bis 782). 
Siebenter Abschnitt. 
Zweiganstalt für den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt 
sowie für See= und Küstenfischerei. 
9l 1186. 
Bei der weiganstalt sind die Personen versichert, die in Schiffahrts- und 
Fischereibetrieben der im § 1120 bezeichneten Art beschäftigt sind. 
5 1187. 
Bei der Zweiganstalt sind auch versichert 
1. die nach § 1058 versicherungspflichtigen Unternehmer gewerblicher Schiff= 
fahrts- und Fischereibetriebe, 
2. solche Unternehmer von Schiffahrts- und Fischereibetrieben der im § 1120 
bezeichneten Art, welche sich selbst versichert haben. 
g 1188. 
Andere Versicherungen darf die Zweiganstalt nicht übernehmen. 
5 1189. 
Die Organe der Genossenschaft verwalten die Zweiganstalt, wenn die Neben- 
satzung nichts anderes bestimmt (§ 1194). 
6 1190. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Zweiganstalt sind besonders zu verrechnen 
und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Die Genossenschaft hat, soweit nötig, die Mittel für den Geschäftsbetrieb der 
Zweiganstalt aus ihrer Rücklage vorzuschießen. 
8 1191. 
Das Vermogen, das für die Zweiganstalt bestimmt ist, darf nicht für die 
Genossenschaft verwendet werden.
	        
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