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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 7.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus China. S. ö7.
(Nr. 3848.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein-- und Durchfuhr aus China.
Vom 18. Februar 1911.
Auf Grund des § 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der Bekannt-
machung, betreffend die Ein= und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von
Cholera= und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) werden
hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in Vollzug gesetzt:
1. Die Ein= und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen
Kleidungsstücken oder von Teilen solcher Kleidungsstücke, z. B. soge-
nannter Chinawatte, von gebrauchtem Bettzeug, Hadern und Lumpen
jeder Art aus China ist verboten.
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt
werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch kann
die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion ab-
hängig gemacht werden.
3. Dem Reichskanzler bleibt vorbehalten, Ausnahmen von dem Verbot
unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
Berlin, den 18. Februar 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Sezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1911.