Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Ansprüche auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens, die ein bei 
der Zweiganstalt Versicherter bei Körperverletzung nach Gesetz für die ersten dreizehn 
Wochen nach dem Unfall hat, bleiben vorbehalten, wenn nicht der Verletzte gegen 
eine Krankenkasse, eine knappschaftliche Krankenkasse oder eine Ersatzkasse Anspruch auf 
die Leistungen der Krankenversicherung hat oder wegen gleichwertiger Leistungen ver- 
sicherungsfrei ist. 
Unberührt bleibt die Fürsorgepflicht des Reeders auf Grund der §§ 553 bis 
553 b des Handelsgesetzbuchs und der §§ 59 bis 62 der Seemannsordnung. 
Zwölfter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 1220. 
Der Genossenschaftsvorstand kann gegen Unternehmer, Mitreeder, Reedereileiter, 
Bevollmächtigte und Schiffsführer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark verhängen, wenn 
1. Nachweise der nicht im § 1581 bezeichneten Art, die sie nach Gesetz oder 
Satzung eingereicht haben, 
2. eine Auskunft, die nach Gesetz oder Satzung von ihnen erfordert ist, 
3. Erklärungen, die den zuständigen Genossenschaftsorganen für das Veranlagen 
zu den Gefahrklassen abgegeben sind, 
tatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen 
nach kennen mußten. 
§ 1221. 
Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen die im §5 1220 bezeichneten 
Personen Geldstrafen bis zu dreihundert Mark verhängen, wenn sie ihren gesetzlichen 
oder satzungsmäßigen Pflichten, 
1. Bevollmächtigte zu ernennen oder deren Namen oder Wechsel dem Genossen- 
schaftsvorstande mitzuteilen, 
Betriebsänderungen anzumelden, 
Nachweise einzureichen, 
Auskunft zu erteilen, 
die Bestimmungen der Satzung über Betriebseinstellungen zu erfüllen, 
nicht rechtzeitig nachkommen. 
 
§ 1222. 
Soweit auf Grund dieses Gesetzes Unternehmer oder Mitreeder mit Strafen 
bedroht sind, stehen ihnen gleich 
1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine 
eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Unternehmer oder Mitreeder ist, alle Mitglieder des Vorstandes, 
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmer oder Mitrerder 
ist, die Geschäftsführer,
	        
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