Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 737 — 
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Unternehmer oder Mitreeder ist, alle 
persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht aus- 
geschlossen sind, 
4. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger 
Unternehmer sowie die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft eines Ver- 
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft, 
einer Innung oder einer anderen juristischen Person. 
§ 1223. 
Der Reeder haftet für die Strafen, die ihm oder dem Schiffsführer auf Grund 
der §§ 1220 bis 1222 auferlegt sind, nach § 1183. 
§ 1224. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend die Vorschriften 
des § 910 über Beschwerden gegen Straffestsetzungen, 
des § 911 über Anrechnen von Beiträgen auf den Entgelt, und zwar 
auch für Mitreeder, Schiffsführer und ihre Angestellten, 
des § 914 über die Kassen, denen die Strafgelder zufließen, jedoch tritt 
an Stelle der Krankenkasse ihres Beschäftigungsorts die Krankenkasse, 
in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat. 
§ 1225. 
Auch für Mitreeder, Schiffsführer und ihre Angestellten gilt das Verbot, die 
Versicherten in ihren Rechten aus diesem Gesetze zu beschränken (§ 139), und die 
Strafvorschrift wegen Zuwiderhandlung (§ 140). 
  
Viertes Buch. 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versicherung. 
I.  Versicherungspflicht 
§ 1226. 
Für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zu Gunsten der Hinter- 
bliebenen werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an versichert 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen) Lehrlinge, Dienstboten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.