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3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Unternehmer oder Mitreeder ist, alle
persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht aus-
geschlossen sind,
4. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger
Unternehmer sowie die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft eines Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft,
einer Innung oder einer anderen juristischen Person.
§ 1223.
Der Reeder haftet für die Strafen, die ihm oder dem Schiffsführer auf Grund
der §§ 1220 bis 1222 auferlegt sind, nach § 1183.
§ 1224.
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend die Vorschriften
des § 910 über Beschwerden gegen Straffestsetzungen,
des § 911 über Anrechnen von Beiträgen auf den Entgelt, und zwar
auch für Mitreeder, Schiffsführer und ihre Angestellten,
des § 914 über die Kassen, denen die Strafgelder zufließen, jedoch tritt
an Stelle der Krankenkasse ihres Beschäftigungsorts die Krankenkasse,
in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat.
§ 1225.
Auch für Mitreeder, Schiffsführer und ihre Angestellten gilt das Verbot, die
Versicherten in ihren Rechten aus diesem Gesetze zu beschränken (§ 139), und die
Strafvorschrift wegen Zuwiderhandlung (§ 140).
Viertes Buch.
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Erster Abschnitt.
Umfang der Versicherung.
I. Versicherungspflicht
§ 1226.
Für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zu Gunsten der Hinter-
bliebenen werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an versichert
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen) Lehrlinge, Dienstboten,