§ 1233.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß Ausländer versicherungsfrei sind, denen
die Behörde den Aufenthalt im Inland nur für eine bestimmte Dauer gestattet hat.
Die Arbeitgeber zahlen dann nach Anordnung des Reichsversicherungsamts so viel
an die Versicherungsanstalt, wie sie sonst aus eigenen Mitteln zahlen müßten.
§ 1234.
Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers
Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der In-
validenrente nach den Säten der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den
Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist.
Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten.
§ 1235.
Versicherungsfrei sind
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände, der Gemeinden
und der Versicherungsträger, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen
oder Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
2. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 1226 bezeichneten
Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen
Beschäftigung ausüben, auf die § 1234 anzuwenden ist,
3. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu-
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten.
§ 1236.
Versicherungsfrei ist, wer eine reichsgesetzliche Invaliden- oder Hinterbliebenen-
rente bezicht oder Invalide ist (§§ 1255, 1258).
§ 1237.
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit,
wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer
Gemeinde oder einem Versicherungsträger, oder
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffent-
lichen Schulen oder Anstalten
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf
Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist.
§ 1238.
Auf ihren Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Versicherungs-
pflichtige, die während oder nach der Zeit eines Hochschulunterrichts zur Ausbildung