Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

§ 1233. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß Ausländer versicherungsfrei sind, denen 
die Behörde den Aufenthalt im Inland nur für eine bestimmte Dauer gestattet hat. 
Die Arbeitgeber zahlen dann nach Anordnung des Reichsversicherungsamts so viel 
an die Versicherungsanstalt, wie sie sonst aus eigenen Mitteln zahlen müßten. 
§ 1234. 
Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines 
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers 
Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der In- 
validenrente nach den Säten der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den 
Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist. 
Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten. 
§ 1235. 
Versicherungsfrei sind 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände, der Gemeinden 
und der Versicherungsträger, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 1226 bezeichneten 
Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen 
Beschäftigung ausüben, auf die § 1234 anzuwenden ist, 
3. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten. 
§ 1236. 
Versicherungsfrei ist, wer eine reichsgesetzliche Invaliden- oder Hinterbliebenen- 
rente bezicht oder Invalide ist (§§ 1255, 1258). 
§ 1237. 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, 
 wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer 
Gemeinde oder einem Versicherungsträger, oder 
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffent- 
lichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente 
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist. 
§ 1238. 
Auf ihren Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Versicherungs- 
pflichtige, die während oder nach der Zeit eines Hochschulunterrichts zur Ausbildung
	        
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