ein Hausgeld auch dann, wenn er an keine Krankenkasse, keine knappschaftliche
Krankenkasse oder Ersatzkasse Ansprüche hat. Es beträgt ein Viertel des Ortslohns
für erwachsene Tagearbeiter. Unterlag jedoch der Erkrankte bis zum Eingreifen der
Versicherungsanstalt der Krankenversicherung, so richtet sich das Hausgeld auch für
die Zeit, für welche die Verpflichtung der Krankenkasse nicht mehr besteht, nach den
Vorschriften über Krankenversicherung. Eine Invaliden- oder Witwenrente kann für
die Dauer des Heilverfahrens ganz oder teilweise versagt werden. Das Hausgeld
fällt weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund eines Rechtsanspruchs
gezahlt wird.
§ 1272.
Entzieht sich ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem
Heilverfahren (§ 1269), und wäre die Invalidität durch das Heilverfahren voraus.-
sichtlich verhütet worden, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt
werden) wenn der Erkrankte auf diese Folge hingewiesen worden ist.
§ 1273.
Über Streitigkeiten, die nicht bei der Rentenfeststellung erledigt werden, ent-
scheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig.
5 1274.
Die Versicherungsanstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel
aufwenden, um allgemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger In-
validität unter den Versicherten oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der
versicherungspflichtigen Bevölkerung zu fördern oder durchzuführen. Die Genehmigung
kann auch für Pauschbeträge erteilt werden.
VI. Sachleistungen statt Renten.
5 1275.
Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der häöheren
Verwaltungsbehörde statutarisch bestimmen) daß Renten bis zu zwei ODritteln nicht
bar gezahlt, sondern in Sachen gewährt werden. Dies gilt nur für die Renten-
empfänger, die im Bezirke wohnen, wenn sie oder ihre Ernährer dort als landwirt-
schaftliche Arbeiter nach Ortsgebrauch ganz oder teilweise in Sachen gelohnt worden und
mit der Sachleistung statt Renten einverstanden sind.
Bei Waisenrenten bedarf es außerdem der Zustimmung des Vormundes. Dieser
bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Den Wert der Sachen setzt die höhere Verwaltungsbehörde nach Durchschnitts-
preisen fest.
51276.
Die Sachbezüge gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf
Rente geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. «