Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

ein Hausgeld auch dann, wenn er an keine Krankenkasse, keine knappschaftliche 
Krankenkasse oder Ersatzkasse Ansprüche hat. Es beträgt ein Viertel des Ortslohns 
für erwachsene Tagearbeiter. Unterlag jedoch der Erkrankte bis zum Eingreifen der 
Versicherungsanstalt der Krankenversicherung, so richtet sich das Hausgeld auch für 
die Zeit, für welche die Verpflichtung der Krankenkasse nicht mehr besteht, nach den 
Vorschriften über Krankenversicherung. Eine Invaliden- oder Witwenrente kann für 
die Dauer des Heilverfahrens ganz oder teilweise versagt werden. Das Hausgeld 
fällt weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund eines Rechtsanspruchs 
gezahlt wird. 
§ 1272. 
Entzieht sich ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem 
Heilverfahren (§ 1269), und wäre die Invalidität durch das Heilverfahren voraus.- 
sichtlich verhütet worden, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt 
werden) wenn der Erkrankte auf diese Folge hingewiesen worden ist. 
§ 1273. 
Über Streitigkeiten, die nicht bei der Rentenfeststellung erledigt werden, ent- 
scheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig. 
5 1274. 
Die Versicherungsanstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel 
aufwenden, um allgemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger In- 
validität unter den Versicherten oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der 
versicherungspflichtigen Bevölkerung zu fördern oder durchzuführen. Die Genehmigung 
kann auch für Pauschbeträge erteilt werden. 
VI. Sachleistungen statt Renten. 
5 1275. 
Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der häöheren 
Verwaltungsbehörde statutarisch bestimmen) daß Renten bis zu zwei ODritteln nicht 
bar gezahlt, sondern in Sachen gewährt werden. Dies gilt nur für die Renten- 
empfänger, die im Bezirke wohnen, wenn sie oder ihre Ernährer dort als landwirt- 
schaftliche Arbeiter nach Ortsgebrauch ganz oder teilweise in Sachen gelohnt worden und 
mit der Sachleistung statt Renten einverstanden sind. 
Bei Waisenrenten bedarf es außerdem der Zustimmung des Vormundes. Dieser 
bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Den Wert der Sachen setzt die höhere Verwaltungsbehörde nach Durchschnitts- 
preisen fest. 
51276. 
Die Sachbezüge gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf 
Rente geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. «
	        
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