Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) entscheidet bei Streit zwischen der 
Gemeinde und dem Berechtigten. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungs. 
amt endgültig. 
Ist der Anspruch auf Rente endgültig auf die Gemeinde übergegangen, so 
benachrichtigt die Versicherungsanstalt die Post. 
* 1277. 
Die Satzung der Versicherungsanstalt kann den Vorstand ermächtigen, den 
Rentenempfänger auf Antrag in einem Invaliden- oder Waisenhaus oder einer ähn- 
lichen Anstalt unterzubringen und dazu die Rente ganz oder teilweise zu verwenden. 
Invalidenhäuser und ähnliche Anstalten gelten als Kranken., Bewahr- und 
Heilanstalten im Sinne des § 11 Abs. 2 und des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz (Reichs. Gesetzbl. 1908 S. 381). 
Die Aufnahme verpflichtet den Rentenempfänger auf ein Vierteljahr und, wenn 
er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein weiteres 
Vierteljahr zum Verzicht auf die Rente. 
VII. Wartezeit. 
8 1278. 
Die Wartezeit dauert 
1. bei der Invalidenrente, wenn für den Versicherten auf Grund der Ver- 
sicherungspflicht mindestens hundert Beiträge geleistet worden sind, zwei- 
hundert, andernfalls fünfhundert Beitragswochen, 
2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen. 
51279. 
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung werden auf die Wartezeit für die 
Invalidenrente nur dann angerechnet, wenn mindestens hundert Beiträge auf Grund 
der Versicherungspflicht oder der Selbstversicherung geleistet worden sind. 
Dieses gilt nicht für Beiträge, die der Versicherte in den ersten vier Jahren 
freiwillig geleistet hat, nachdem sein Berufszweig versicherungspflichtig geworden ist. 
VIII. Erlöschen der Anwartschaft. 
8 1280. 
Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der 
Ouittungskarte verzeichneten Ausstellungstage (§ 1416) weniger als zwanzig Wochen. 
beiträge auf Grund der Versicherungspflicht oder der Weiterversicherung entrichtet 
worden sind. 
8 1281. 
Als Wochenbeiträge im Sinne des §9 1280 zählen auch 
1. Militärdienst- und Krankheitszeiten (§§ 1393, 1394),
	        
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