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81287.
Die Versicherungsanstalt leistet bei den Invalidenrenten einen Grundbetrag und
die Steigerungssätze, bei den Renten der Hinterbliebenen, bei den Witwengeldern und
Waiscnaussteuern einen Teil des Grundbetrags und der Steigerungssätze, bei den
Altersrenten einen festen Jahresbetrag.
§ 1288.
Der Grundbetrag der Invalidenrente wird stets nach fünfhundert Beitragswochen
berechnet. Sind weniger nachgewiesen, so gilt für die fehlenden die Lohnklasse 1
sind es mehr, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten Lohnklassen aus.
Für jede Beitragswoche werden angesetzt
in der Lohnklasse ... 12 Pfennig,
: ? » II ................. . ... 14 „
*-bb » III ..... ............ .. .. 16 „
7 ?" 2 IIWIII. .. 18 v
„ ?„ » W. 20 „
l 1289.
Der Steigerungssatz der Invalidenrente beträgt für jede Beitragswoche
in der Lohnklass lll 3 Pfennig,
„ ?„ „ 141„ »
7 75 v III ...... ............ .. 8 v
2 2 * I. 10 „
7 5 * V 29 12 * rm
5 1290.
Für jede Beitragswoche zählt nur ein Beitrag. Sind mehr Beitragswochen
belegt und die überzähligen Marken nicht festzustellen, so scheiden die Beiträge der
niedrigsten Lohnklassen aus, bis die zulässige Höchstzahl übrig bleibt.
8 1291.
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter fünfzehn Jahren, so
erhöht sich die Invalidenrente für jedes dieser Kinder um ein Zehntel bis zu dem
höchstens anderthalbfachen Betrage.
l 1292.
Der Anteil der Versicherungsanstalt beträgt
bei Witwen= und Witwerrenten drei Zehntel,
bei Waisenrenten für eine Waise drei Zwanzigstel, für jede weitere Waise
ein Vierzigstel
des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur
Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 120