Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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81287. 
Die Versicherungsanstalt leistet bei den Invalidenrenten einen Grundbetrag und 
die Steigerungssätze, bei den Renten der Hinterbliebenen, bei den Witwengeldern und 
Waiscnaussteuern einen Teil des Grundbetrags und der Steigerungssätze, bei den 
Altersrenten einen festen Jahresbetrag. 
§ 1288. 
Der Grundbetrag der Invalidenrente wird stets nach fünfhundert Beitragswochen 
berechnet. Sind weniger nachgewiesen, so gilt für die fehlenden die Lohnklasse 1 
sind es mehr, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten Lohnklassen aus. 
Für jede Beitragswoche werden angesetzt 
in der Lohnklasse ... 12 Pfennig, 
: ? » II ................. . ... 14 „ 
*-bb » III ..... ............ .. .. 16 „ 
7 ?" 2 IIWIII. .. 18 v 
„ ?„ » W. 20 „ 
l 1289. 
Der Steigerungssatz der Invalidenrente beträgt für jede Beitragswoche 
in der Lohnklass lll 3 Pfennig, 
„ ?„ „ 141„ » 
7 75 v III ...... ............ .. 8 v 
2 2 * I. 10 „ 
7 5 * V 29 12 * rm 
5 1290. 
Für jede Beitragswoche zählt nur ein Beitrag. Sind mehr Beitragswochen 
belegt und die überzähligen Marken nicht festzustellen, so scheiden die Beiträge der 
niedrigsten Lohnklassen aus, bis die zulässige Höchstzahl übrig bleibt. 
8 1291. 
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter fünfzehn Jahren, so 
erhöht sich die Invalidenrente für jedes dieser Kinder um ein Zehntel bis zu dem 
höchstens anderthalbfachen Betrage. 
l 1292. 
Der Anteil der Versicherungsanstalt beträgt 
bei Witwen= und Witwerrenten drei Zehntel, 
bei Waisenrenten für eine Waise drei Zwanzigstel, für jede weitere Waise 
ein Vierzigstel 
des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur 
Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 120
	        
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