Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8 1293. 
Der Anteil der Versicherungsanstalt an den Altersrenten beträgt 
in der Lohnklase lIlIlIl 60 Mark, 
» v 11I1III 90 7 
» 5 » III...................... 120 
?7r 7 IIIIIII. 150 7 
» WVV. .. 180 
Für Beiträge uerschiedener Lohnklassen wird der entsprechende Durchschnitt ge- 
währt. Sind über eintausendzweihundert Beitragswochen nachgewiesen) so scheiden 
die überzähligen Beiträge der niedrigsten Lohnklassen aus. 
l 1294.— 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht mehr betragen als das 
Anderthalbfache der Invalidenrente, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes bezog 
oder bei Invalidität bezogen hätte. 
Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese In- 
validenrente. 
Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer 
Höhe gekürzt. 
Enkel haben nur soweit einen Anspruch, als nicht der zulässige Höchstbetrag 
den Kindern zufließt. 
l 1295. 
Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen 
bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
§ 1296. 
Als Witwengeld wird der zwölffache Monatsbetrag der Witwenrente, als 
Waisenaussteuer der achtfache Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente gewährt. 
8 1297. 
Die Renten werden in Teilbeträgen monatlich, auf volle fünf Pfennig auf- 
gerundet, im voraus gezahlt. 
X. Wegfall der Leistungen. 
1298. 
Die Witwen- und die Witwerrenten fallen bei der Wiederverheiratung weg. 
l1299. 
Die Waisenrente fällt weg, sobald die Waise das fünfzehnte Lebensjahr 
vollendet. 
l 1300. 
Der Anspruch auf das Witwengeld verfällt, wenn er nicht innerhalb eines 
Jahres nach dem Tode des Ehemanns geltend gemacht wird.
	        
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