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8 1301.
Für den Sterbemonat und den Monat, der das RNuhen der Rente bringt,
wird, vorbehaltlich der §5 1295, 1318, die Rente voll gezahlt.
Kommt für einen Monatsteil zur Rente des Versicherten noch die der Hinter-
bliebenen, so haben sie den höheren Betrag zu beanspruchen.
m1302.
Ist beim Tode des Empfängers die fällige Rente noch nicht abgehoben, so
sind nacheinander bezugsberechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Leit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.
1 5 1303.
Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Witwen- oder Witwer-
rente oder eines Witwengeldes Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch erhoben
hatte, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezuge der bis zum Todestage
fälligeen Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die
Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Stirbt der zum Bezug einer Waisenaussteuer Berechtigte vor ihrer Auszahlung,
so bestimmt das Versicherungsamt nach billigem Ermessen) an wen sie zu zahlen ist.
XI. Entziehung der Rente.
l1304.
Ist der Empfänger einer Invaliden= oder Witwenrente infolge einer wesent-
lichen Anderung in seinen Verhältnissen nicht mehr invalide im Sinne der §§ 1255,
1258, so entzieht ihm die Versicherungsanstalt die Rente.
l13055.
Ist zu erwarten, daß ein Heilverfahren den Empfänger einer Invaliden., Witwen-
oder Witwerrente wieder erwerbsfähig macht, so kann es die Versicherungsanstalt
einleiten. Dabei sind die §§ 1270, 1271, 1273 entsprechend anzuwenden. Den
Angehörigen der Empfänger von Witwen- oder Witwerrenten wird kein Hausgeld
gezahlt. §% 1306.
Entzieht sich ein Rentenempfänger ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund
dem Heilverfahren und verhindert er dadurch die Beseitigung der Invalidität, oder
entzicht er sich ohne Grund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung in einem
Krankenhause, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden,
wenn er auf diese Folge hingewiesen worden ist.
5 1307.
Witwerrenten und Waisenrenten, die nach den §§ 1260 bis 1262 gewährt sind,
entzieht die Versicherungsanstalt, sobald die Bedürftigkeit des Empfängers wegfällt.
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