Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1911 Nr. 8
Inhalt: Gesetz, betreffend die bei einem obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. S. 30. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der An-
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 60.
(Nr. 3849.) Gesetz, betreffend die bei einem obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 20. Februar 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Dem § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
wird folgender Halbsatz angefügt:
"es sei denn, daß für die Entscheidung im wesentlichen Rechtsnormen
in Betracht kommen, die in Landesgesetzen enthalten sind.“
Artikel 2.
Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung,
erhält folgenden weiteren Absatz:
„Wird der Beschluß des obersten Landesgerichts, durch welchen
das Reichsgericht für zuständig erklärt wird, dem Revisionskläger erst
nach dem Ablauf der Revisionsfrist zugestellt, so beginnt mit der Zu-
stellung des Beschlusses der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung
von neuem.“
Artikel 3.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die vor dem Inkrafttreten ein-
gelegten Revisionen keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Februar 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 12
Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1911.