Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 1315. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne der §§ 1312, 1313 als Inland. 
6 1316. 
Mit dem dreifachen oder, sofern es sich um eine Waisenrente handelt, mit 
dem anderthalbfachen Betrage seiner Jahresrente ist abzufinden der berechtigte Aus- 
länder im Falle des § 1313 Nr. 1. 
5 1317. 
Die gleiche Abfindung kann mit ihrer Justimmung benjenigen Ausländern 
gewährt werden, die 
1. abgesehen von den Fällen des § 1313 Nr. 2; auf Grund der Anordnung 
einer deutschen Behörde das Reichsgebiet verlassen haben, 
2. zum Bezuge der Rente auf Grund eines vom Bundesrate nach § 1314 
erlassenen Beschlusses berechtigt sind. 
l 1318. 
Treffen die Voraussetzungen für mehrere Renten auf Grund der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung zusammen, so ruht die niedrigere Rente von dem Tage 
des Zusammentreffens an. 
XIII. Besondere Befugnisse der Versicherungsanstalten. 
l 1319. 
Uberzeugt sich die Versicherungsanstalt bei erneuter Prüfung, daß die Leistung 
mit Unrecht abgelehnt, entzogen) eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist, so 
kann sie eine neue Feststellung treffen. 
l 120. 
ODiie Versicherungsanstalt braucht Rentenbeträge nicht zurückzufordern, die sie 
vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetze zahlen mußte. 
XIV. Verhältnis zu audberen Ansprüchen. 
l 1321. 
Fabrik., Seemanns= und ährliche Kassen können die Invaliden-, Alters- oder 
Hinterbliebenenunterstützungen, die sie ihren reichsgesetzlich versicherten Mitgliedern 
geben, um höchstens den Wert der reichsgesetzlichen Bezüge dieser Art ermäßigen. 
Sie mühssen dann alle Beiträge oder, wenn die Arbeitgeber damit einverstanden sind, 
wenigstens die der Kassenmitglieder entsprechend herabsetzen. Das Gleiche gilt für 
Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen hinsichtlich der Invaliden- und Alters- 
unterstützungen.
	        
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