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8 1331.
Fuͤr ausländische Binnenschiffe gilt, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung
des Bundesrats, als Beschäftigungsort der Sitz der Versicherungsanstalt, in deren
Bezirk das Schiff bei uͤberfahren der Grenze zuerst eintritt.
3. Anderung der Bezirke.
l 1332.
Die Bezirke der Versicherungsanstalten können geändert werden, wenn es der
Ausschuß (5 1351) oder ein beteiligter Bundesstaat beantragt und der Bundesrat
genehmigt. Vor der Beschlußfassung werden die beteiligten Ausschüsse und Landes-
regierungen gehört. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke von Gemeindeverbänden
können auch deren Vertretungen Anderungen beantragen und müssen sonst vor Ande-
rungen gehört werden.
Versicherungsanstalten können mit Zustimmung des Reichstags zusammengelegt,
geteilt oder aufgehoben werden.
§ 1333.
Ohne weiteres ändert sich der Bezirk einer Versicherungsanstalt, wenn der Ver-
waltungsbezirk geändert wird.
61334.
Scheiden örtliche Bezirke aus einer Versicherungsanstalt aus, so behält sie ihr
Vermögen und die vorhandenen Verbindlichkeiten.
9(1335.
Wird eine Versicherungsanstalt aufgelöst, so können die beteiligten Landes-
regierungen den aufnehmenden Anstalten das Vermögen mit allen Rechten und
Mlichten übertragen oder die Ubernahme durch eine andere Anstalt genehmigen. Sonst
fällt das Vermögen, bei gemeinsamen Anstalten anteilig, den beteiligten Gemeindever-
bänden oder Bundesstaaten zu.
5 1336.
Einigen sich bei Auflösung einer gemeinsamen Versicherungsanstalt die Gemeinde-
verbände oder Bundesstaaten nicht über die ihnen zufallenden Vermögensanteile) so
bestimmt hierüber der Bundesrat oder, wenn nur Gemeindeverbände eines Bundes-
staats beteiligt sind, die oberste Verwaltungsbehörde.
81337.
Bei Streit zwischen Versicherungsanstalten über die Vermögensauseinandersetzung
entscheidet, mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung, der
Beschlußsenat des Reichsversicherungsamts oder des Landesversicherungsamts G 1382).