Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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2. Vorstand. 
5 1342. 
Der Vorstand verwaltet die Anstalt, soweit Gesetz oder Satzung nichts 
anderes bestimmt. 
51343. 
Er hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte führen ein 
oder mehrere Beamte des Gemeindeverbandes oder Bundesstaats, für den die Ver- 
sicherungsanstalt errichtcet ist. 
1344. 
Der Gemeindeverband oder die oberste Verwaltungsbehörde bestellt nach den 
landesgesetzlichen Vorschriften die beamteten Vorstandsmitglieder und bezeichnet eine 
von ihnen als Vorsitzenden. - 
Reicht die Versicherungsanstalt über mehrere Gemeindeverbände, so tut es die 
oberste Verwaltungsbehörde oder der von ihr beauftragte Gemeindeverband. 
Reicht die Versicherungsanstalt über mehrere Bundesstaaten, so entscheiden über 
die Bestellung der beamteten Vorstandsmitglieder die beteiligten obersten Verwaltungs, 
behörden. 
g 1345. 
Für die dienstlichen Verhältnisse der beamteten Vorstandsmitglieder (6 1344) gilt 
§l 33 nicht. 
51346. 
Als nichtbeamtete Mitglieder gehören dem Vorstand Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten in gleicher Jahl an; sie müssen im Bezirke der Versicherungsanstalt 
wohnen. 
Ist die Zahl der beamteten Mitglieder größer als die Zahl der nichtbeamteten, 
so scheiden bei der Beschlußfassung so viel beamtete Mitglieder aus, daß die nictt- 
beamteten Mitglieder in der Mehrzahl sind. Das Nähere bestimmt die Satzung. 
1347. 
Die Satzung kann bestimmen, daß dem Vorstand noch andere besoldete oder 
unbesoldete Mitglieder angehören sollen. Für die besoldeten setzt der Ausschuß die 
Anstellungsbedingungen fest. § 1346 Abs. 2 gilt entsprechend. 
l 1348. 
Soweit die im Hauptamt beschäftigten Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten 
der Anstalt nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, überträgt 
ihnen die Landesregierung die Rechte und Plichten der staatlichen oder gemeindlichen 
Beamten. 
5+ 1849. 
Die Versicherungsanstalt trägt die Bezüxe der Beamten und Untrerbeamten 
sowie ihrer Hinterbliebenen.
	        
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