Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 1350. 
Der Vorstand veröffentlicht im Reichsanzeiger und im amtlichen Blatte der 
obersten Verwaltungsbehörde Namen) Sitz= und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie 
den Namen des Vorsitzenden, ebenso die Anderungen. 
3. Ausschuß. 
1351. 
Jede Versicherungsanstalt hat einen Ausschuß. Er besteht je zur Hälfte aus 
Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und Versicherten und zählt mindestens zehn 
Mitglieder. 
Diese werden von den Versicherungsvertretern bei den Versicherungsämtern 
des Bezirkes der Versicherungsanstalt je getrennt von den Arbeitgebern und den Ver- 
sicherten gewählt. 
Sie müssen im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnen. 
5 1352. 
Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt eine Wahlordnung und leitet die Wahl 
durch einen Beauftragten. Reicht die Versicherungsanstalt über mehrere Bundesstaaten, 
so bestimmen die beteiligten obersten Verwaltungsbehörden, welche von ihnen dazu 
berufen ist. 
Für jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersatzmänner gewählt; sie er- 
setzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für den Rest der 
Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. 
Bei Streit über die Wahlen entscheidet die Behörde, welche die Wahlordnung 
erlassen hat. 
wO1353. 
Dem Ausschuß bleibt vorbehalten 
1. die nichtbeamteten Vorstandsmitglieder zu wählen, 
2. den Voranschlag festzusetzen, 
3. die Jahresrechnung abzunehmen, 
4. die Satzung zu ändern. 
l 1354. 
Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Orunbstcken im Werte von 
mehr als eintausend Mark wird die Anstalt von dem Vorstand und dem Ausschuß 
vertreten. Soweit es sich darum handelt, im Lwangsversteigerungsverfahren Grund- 
stücke zu erwerben, die von der Versicherungsanstalt beliehen sind, ist der Vorstand 
allein zur Vertretung berechtigt. 
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Ausschusses zur Bildung von Rück- 
versicherungsverbänden. 
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Der Voranschlag muß mindestens zwei Wochen, bevor ihn der Ausschuß fest. 
setzt, der Aufsichtsbehörde vorliegen. Sie beanstandet ihn, wenn er gegen Gesetz oder 
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