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B. Sonderanstalten.
1. Allgemeines.
1360.
Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der zuständigen Stelle, welche Anstalten
des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Gemeindeverbandes als Sonderanstalten
zugelassen werden und von welchem Zeitpunkt an.
Der Bundesrat kann auf Antrag auch andere Sonderanstalten zulassen.
Die Sonderanstalten müssen den §§ 1361 bis 1366 genügen.
§ 1361.
Die Leistungen der Sonderanstalt müssen den gesetzlichen Leistungen der Ver-
sicherungsanstalt mindestens gleichwertig sein.
1362.
Die Beiträge der Versicherten für die reichsgesetzlichen Leistungen dürfen die
Hälfte des gesetzlichen Betrags (5 1392) nur übersteigen, wenn es durch die von
§ 1389 abweichende Berechnungsart der Sonderanstalt notwendig wird. Höher
als die der Arbeitgeber dürfen sie auch dann nicht sein.
l1363.
An der Verwaltung der Sonderanstalten müssen die Versicherten durch Ver-
treter beteiligt sein, die in geheimer Wahl bestimmt sind. Ihre Jahl muß mindestens
dem Verhältnis der Beiträge der Versicherten zu denen der Arbeitgeber entsprechen.
l 1364.
Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente muß für den reichsgesetzlichen
Anspruch die bei anderen Sonderanstalten und bei Versicherungsanstalten zurückgelegte
Beitragszeit angerechnet werden.
l 1365.
Das Verfahren über die den reichsgesetzlichen Leistungen entsprechenden An-
sprüche auf Invaliden., Alters- und Hinterbliebenenbezüge muß nach den Vor-
schriften diceses Gesetzes geregelt sein.
" 5 1366.
Wenn die Sonderanstalt besondere oder erhöhte Beiträge für die reichsgesetz-
lichen Leistungen erhebt, so darf sie diese auf ihre anderen Leistungen nur soweit an-
rechnen, daß sie auf jede reichsgesetzliche Rente mindestens den Reichszuschuß zahlt.
l 1367. 1
Die Beteiligung bei einer zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung (S§ 8, 10, 11
des Innvalidenversicherungsgesetzes) oder bei einer Sonderanstalt gilt der Versicherung
in ceiner Versicherungsanstalt gleich.