Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 768 — 
8 1399. 
Das bei der Prüfung vorhandene Vermögen der Versicherungsanstalten darf 
zur Deckung der Gemeinlast nur so weit herangezogen werden, als es für sie buch- 
mäßig ausgeschieden ist. 
l 14900. 
Auf übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Ausschusses können 
die Uberschüsse des Sondervermögens über die gesetzlichen Leistungen hinaus zum 
wirtschaftlichen Nutzen der Rentenempfänger und der Versicherten sowie ihrer An- 
gehörigen verwendet werden. 
Dazu bedarf es der Genehmigung des Bundesrats. Er kann sie widerrufen, 
wenn nach dem Gutachten der Rechnungsstelle das Sondervermögen keine genügend 
hohen Uberschüsse mehr hat. 
5. Rückversicherungsverbänbe. 
*10. 
Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. 
6. Haftung. 
–1402. 
Soweit das Anstaltsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht 
haftet den Gläubigern der Gemeindeverband, für den die Versicherungsanstalt errichtet 
ist. Ist er unvermögend oder ist die Versicherungsanstalt für einen Bundesstaat oder 
Teile davon errichtet, so haftet dieser. Umfaßt die Anstalt mehrere Bundesstaaten 
oder Gemeindeverbände) so haften sie nach der Jahl der Einwohner bei der letzten 
Volkszählung. 
7. Verteilung und Erstattung der Versicherungsleistungen. Abführung der Beträge an die Poft. 
§ 1403. 
Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts verteilt Renten, Witwengelder 
und Waisenaussteuern auf Reich, Gemeinvermögen und Sondervermögen. 
Die Steigerungssätze der Invalidenrenten belasten die Anstalt, der die Beiträge 
dafür zugeslossen sind. Hat sie Leistungen festgestellt, von denen Teile dem Sonder- 
vermögen anderer Anstalten zur Last fallen, so erstatten diese ihr die Beträge am 
Schlusse des Geschäftsjahrs mit ihrem Kapitalwert. 
51404. 
Die Rechnungsstelle ermittelt für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt 
den Kapitalwert der noch laufenden Renten, die sie zur Jahlung angewiesen hat 
und die Anteile, die davon auf Reich, Gemeinvermögen und Sondervermögen ent- 
fallen. Die Berechnung des Kapitalwerts regelt der Bundesrat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.