Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 78E00 
5 1469. 
Die Quittungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach 
Schluß des Streitverfahrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten oder 
den Einzugsstellen berichtigt. 
8 1470. 
Das Versicherungsamt kann die Versicherungsanstalten mit ihrer Zustimmung 
und unter Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung der Rentenempfänger 
unterstützen. Hierüber beschließt der Beschlußausschuß. Lehnt er ab, so beschließt 
auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig. 
XI. Besondere Vorschriften. 
§ 1471. 
Der Bundesrat kann die Vorschriften dieses Abschnitts für die Besatzung aus- 
ländischer Binnenschiffe durch andere Bestimmungen ersetzen. 
Siebenter Abschnitt. 
Freiwillige Zusatzversicherung. 
81472. 
Alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten können zu jeder 
Zeit und in beliebiger Zahl Jusatzmarken einer beliebigen Versicherungsanstalt in die 
Quittungskarte einkleben. Sie erwerben dadurch Anspruch auf Zusatzrente für den 
Fall, daß sie invalide werden. 
Der Wert der Zusatzmarke beträgt eine Mark. 
Die durch Zusatzmarken erworbene Anwartschaft erlischt nicht. 
5G1473. 
Für jede Zusatzmarke, die der Versicherte eingeklebt hat, erhält er als jähr- 
liche Zusatzrente sovielmal zwei Pfennig, als beim Eintritt der Invalidität Jahre 
seit Verwendung der Zusatzmarke vergangen sind. 
Gezählt wird von dem Kalenderjahr, in dem die Ouittungskarte aufgerechnet 
worden ist, bis zu dem, wo die Invalidität eintritt. Der Wert der Zusatzmarken, 
die danach ausfallen, wird dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen (§ 1302) 
erstattet. 
5 1474.9 
Die Zusatzrente wird gezahlt, solange die Invalidität (6 1255) dauert. Der 
Bescheid, der die Rente entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden 
Monats wirksam. 
5 1254 gilt auch für die Zusatzrenten.
	        
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