— 78E00
5 1469.
Die Quittungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach
Schluß des Streitverfahrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten oder
den Einzugsstellen berichtigt.
8 1470.
Das Versicherungsamt kann die Versicherungsanstalten mit ihrer Zustimmung
und unter Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung der Rentenempfänger
unterstützen. Hierüber beschließt der Beschlußausschuß. Lehnt er ab, so beschließt
auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig.
XI. Besondere Vorschriften.
§ 1471.
Der Bundesrat kann die Vorschriften dieses Abschnitts für die Besatzung aus-
ländischer Binnenschiffe durch andere Bestimmungen ersetzen.
Siebenter Abschnitt.
Freiwillige Zusatzversicherung.
81472.
Alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten können zu jeder
Zeit und in beliebiger Zahl Jusatzmarken einer beliebigen Versicherungsanstalt in die
Quittungskarte einkleben. Sie erwerben dadurch Anspruch auf Zusatzrente für den
Fall, daß sie invalide werden.
Der Wert der Zusatzmarke beträgt eine Mark.
Die durch Zusatzmarken erworbene Anwartschaft erlischt nicht.
5G1473.
Für jede Zusatzmarke, die der Versicherte eingeklebt hat, erhält er als jähr-
liche Zusatzrente sovielmal zwei Pfennig, als beim Eintritt der Invalidität Jahre
seit Verwendung der Zusatzmarke vergangen sind.
Gezählt wird von dem Kalenderjahr, in dem die Ouittungskarte aufgerechnet
worden ist, bis zu dem, wo die Invalidität eintritt. Der Wert der Zusatzmarken,
die danach ausfallen, wird dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen (§ 1302)
erstattet.
5 1474.9
Die Zusatzrente wird gezahlt, solange die Invalidität (6 1255) dauert. Der
Bescheid, der die Rente entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden
Monats wirksam.
5 1254 gilt auch für die Zusatzrenten.