Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Achter Abschnitt. 
Schluß= und Strafvorschriften. 
I. Krankenkassen. 
§ 1484. 
Was dieses Buch für Krankenkassen (§ 225) vorschreibt, gilt auch für die 
knappschaftlichen Krankenkassen. 
II. Besondere Vorschriften für Seeleute. 
§ 1485. 
Seeleute ( § 1046 Nr. 1) sind bei der Versicherungsanstalt zu versichern, in 
deren Bezirke der Heimathafen des Schiffes liegt. 
§ 1486. 
Die Reeder dürfen die Beiträge für Seeleute nach dem Mannschaftsbedarfe der 
einzelnen Schiffe entrichten, wie er für ihre Unfallversicherung abgeschätzt ist. Die 
Versicherungsanstalt bestimmt das Nähere. 
Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge ein anderes Verfahren 
anordnen, als dieses Buch vorschreibt. 
III. Strafvorschriften. 
§ 1487. 
Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vor- 
schriften des Gesetzes oder den Bestimmungen der Versicherungsanstalt aufzustellen 
haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach 
kennen mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder tell- 
weise, so kann der Anstaltsvorstand Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark gegen sit 
verhängen. 
§ 1488. 
Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtig Beschäftigter 
die richtigen Marken zu verwenden oder die Beiträge abzuführen, so kann sie det 
Anstaltsvorstand mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Unabhängig von 
der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann der Vorstand dem Bestraften 
die Jahlung des Ein, bis Jweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird 
wie Gemeindeabgaben beigetrieben. " 6 
Das Gleiche gilt, wenn Arbeitgeber bei Beschäftigung ausländischer Versicherten 
ihre Plichten aus § 1233 nicht erfüllen. 
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach § 1459 fest. 
zustellen.
	        
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