Achter Abschnitt.
Schluß= und Strafvorschriften.
I. Krankenkassen.
§ 1484.
Was dieses Buch für Krankenkassen (§ 225) vorschreibt, gilt auch für die
knappschaftlichen Krankenkassen.
II. Besondere Vorschriften für Seeleute.
§ 1485.
Seeleute ( § 1046 Nr. 1) sind bei der Versicherungsanstalt zu versichern, in
deren Bezirke der Heimathafen des Schiffes liegt.
§ 1486.
Die Reeder dürfen die Beiträge für Seeleute nach dem Mannschaftsbedarfe der
einzelnen Schiffe entrichten, wie er für ihre Unfallversicherung abgeschätzt ist. Die
Versicherungsanstalt bestimmt das Nähere.
Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge ein anderes Verfahren
anordnen, als dieses Buch vorschreibt.
III. Strafvorschriften.
§ 1487.
Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vor-
schriften des Gesetzes oder den Bestimmungen der Versicherungsanstalt aufzustellen
haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach
kennen mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder tell-
weise, so kann der Anstaltsvorstand Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark gegen sit
verhängen.
§ 1488.
Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtig Beschäftigter
die richtigen Marken zu verwenden oder die Beiträge abzuführen, so kann sie det
Anstaltsvorstand mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Unabhängig von
der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann der Vorstand dem Bestraften
die Jahlung des Ein, bis Jweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird
wie Gemeindeabgaben beigetrieben. " 6
Das Gleiche gilt, wenn Arbeitgeber bei Beschäftigung ausländischer Versicherten
ihre Plichten aus § 1233 nicht erfüllen.
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach § 1459 fest.
zustellen.