Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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4. für die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäfts. 
fähiger Arbeitgeber sowie für die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossen- 
schaft, einer Innung oder einer anderen juristischen Person. 
§ 1494. 
Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz oder die Satzung 
auferlegt, Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs 
übertragen. 
Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die den Arbeitgeber 
mit Strafe bedrohen) so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber 
strafbar, wenn 
1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist, oder 
2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stelloertreter nicht die im Verkehr 
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen den 
Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. 
Die Zahlung des Ein bis Iweifachen der rückständigen Beiträge (§ 1488) 
kann auch dem Stellvertreter auferlegt werden. Neben ihm haftet für diesen Betrag 
der Arbeitgeber, falls er nach Abs. 2 bestraft ist. 
§ 1495. 
Wer Ouittungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit besonderen Merk- 
malen versieht, kann vom Versicherungsamte mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
bestraft werden. 
Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, wer in Ouittungskarten den 
Vordruck fälschlich ausfüllt oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen 
Worte oder Jahlen verfälscht oder wissentlich eine solche Karte gebraucht. 
Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Absicht macht, den 
Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildernden 
Umständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 268 des Reichs-Straf- 
gesetzbuchs) tritt uur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht be- 
gangen haben, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder anderen 
einen Schaden zuzufügen. 
§ 1496. 
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürger. 
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fälschlich an- 
fertigt oder verfälscht, um sie als echte zu verwenden, oder wer zu demselben 
Iwecke falsche Marken sich verschafft, verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
	        
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