Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1497. 
Mit der gleichen Strafe (§ 1496) wird bestraft, wer wissentlich bereits ver- 
wendete Marken wieder verwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft, feilhält 
oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 
§ 1498. 
In den Fällen der §§ 1496, 1497 ist zugleich auf Einziehung der Marken 
zu erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das muß auch geschehen, 
wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. 
§ 1499. 
Wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde 
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung von 
Marken dienen können, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sich verschafft oder 
einem anderen als der Versicherungsanstalt oder der Behörde überläßt, wird mit 
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch wenn sie dem Verurteilten 
nicht gehören. 
§ 1500. 
Auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Anstaltsvorstände und der Ver- 
sicherungsämter entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
Fünftes Buch. 
Beziehungen der Dersicherungsträger zu einander und 
zu anderen Derpflichteten. 
Erster Abschnitt. 
Beziehungen der Versicherungsträger zu einander. 
I. RKrankenversicherung und Unfallversicherung. 
§ 1501. 
Die Leistungspflicht der Krankenkassen (5 225) wird dadurch nicht berührt, 
daß ein Träger der reichsgesetzlichen Unfallversicherung zum Schadenersatz verpflichtet ist.
	        
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