Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Leistet eine Krankenkasse pflichtgemäß nach Gesetz oder Satzung infolge eines 
Unfalls für eine Zeit, für die der Berechtigte infolge des Unfalls auch einen Anspruch 
auf Unfallentschädigung hatte oder noch hat, so kann sie, jedoch höchstens bis zum 
Betrage dieses Anspruchs und nur in den Grenzen der §§ 1502 bis 1507, als 
Ersatz die Unfallentschädigung beanspruchen. 
Aus dem Sterbegeld und der Unfallrente kann die Krankenkasse nur Ersatz 
beanspruchen, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist. 
§ 1502. 
Sterbegeld, das die Krankenkasse einem nach § 203 Berechtigten zahlt, ist 
aus dem Sterbegelde zu ersetzen, das der Träger der Unfallversicherung zu gewähren hat. 
§ 1503. 
Für Krankenpflege sind drei Achtel des Grundlohns zu ersetzen, nach welchem 
sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. 
Bei Krankenhauspflege gilt das Gleiche für die Krankenpflege. Für den Unter- 
halt im Krankenhause wird die Hälfte des Grundlohns angesetzt; für diesen Betrag 
kann Ersatz nur aus der Unfallrente beansprucht werden. 
§ 1504. 
Für Hilfsmittel, die nach § 187 Nr. 3 zu gewähren sind, ist Ersatz in Höhe 
des Aufwandes zu leisten. 
§ 1505. 
Für andere Leistungen als Sterbegeld, Krankenpflege und Hilfsmittel (§§ 1502 
bis 1504) kann Ersatz nur aus der Unfallrente beansprucht werden. 
§ 1506. 
Soweit für Kassenleistungen Ersatz aus der Unfallrente beansprucht werden kann, 
ist der Anspruch nur begründet bis zum halben Betrage der Rente, die auf die 
Zeit fällt, für welche die Ansprüche auf Kassenleistungen und Rente zusammentreffen. 
Ist dem Kranken während dieser Zeit vollständiger Unterhalt in einer Anstalt 
gewährt worden, der nach den Vorschriften dieses Buches aus der Unfallrente zu 
ersetzen ist, so ist für die Dauer dieses Unterhalts der Anspruch auf Ersatz bis zum 
vollen Betrage der Rente begründet. Dies gilt entsprechend, wenn der Träger der Un- 
fallversicherung dem Kranken vollständigen Unterhalt in einer Anstalt gewährt hat (§ 607). 
Um bei Heilanstaltpflege, die der Träger der Unfallversicherung gewährt, den Um- 
fang zu bestimmen, in welchem der Ersatzanspruch der Krankenkasse für ihre Leistungen 
begründet ist, wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich der Vollrente gerechnet. 
§ 107. 
Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs der Krankenkasse darf auf rückständige 
Rentenbeträge und auf solche für die Zeit des vollständigen Unterhalts in einer
	        
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