Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Anstalt (§ 1506 Abs. 2 Satz 1) bis zu ihrer vollen Höhe, auf anbere Rentenbeträge 
nur bis zu ihrer halben Höhe zugegriffen werden. 
§ 1508. 
Der Anspruch auf Ersatz (§§ 1501 bis 1507) ist ausgeschlossen, wenn er 
nicht spätestens drei Monate nach Beendigung der Kassenleistungen bei dem Träger 
der Unfallversicherung geltend gemacht wird. 
Hat jedoch die Krankenkasse ohne ihr Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit 
Kenntnis davon erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, 
so kann sie noch innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie diese Kenntnis 
erlangt hat, den Anspruch geltend machen. 
§ 1509. 
Die Krankenkasse kann die Feststellung der Unfallentschädigung betreiben, auch 
Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen 
sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Kranken- 
kasse das Verfahren selbst betreibt. 
§ 1510. 
Entschädigt ein Träger der Unfallversicherung pflichtgemäß für eine Zeit, für 
die der Berechtigte auch von einer Krankenkasse Leistungen nach Gesetz oder Satzung 
beanspruchen kann, so kann die Kasse auf ihre Leistungen für diese Zeit die Unfallent- 
schädigung anrechnen, soweit für die Kasse im Falle des § 1501 wegen dieser 
Leistungen ein Anspruch auf Ersatz aus der Unfallentschädigung begründet wäre. 
§ 1511. 
Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, daß bei einer Krankheit, die 
Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, für die Zeit, für die Unfallrente 
oder Heilanstaltpflege gewährt wird, Krankengeld nur soweit zu gewähren ist, als 
es den Betrag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der Heil- 
anstalt gleich der Vollrente gerechnet. 
§ 1512. 
Die Krankenkasse hat jede Krankheit, die ein entschädigungspflichtiger Unfall 
herbeigeführt hat, dem Träger der Unfallversicherung binnen drei Tagen anzuzeigen, 
sobald genügender Anhalt dafür vorliegt, daß die Erwerbsfähigkeit infolge des Un. 
falls über die dreizehnte Woche hinaus beschränkt sein wird; ist der Erkrankte nach 
Ablauf von drei Wochen nach dem Unfall noch nicht wieder hergestellt, so ist die 
Anzeige längstens bis zum Ende der vierten Woche zu erstatten. 
Zu der Anzeige ist der geschäftsleitende Angestellte der Kasse verpflichtet, wenn 
nicht der Vorstand einen anderen damit beauftragt. Die Anzeige an eine Berufs- 
genossenschaft, die in Sektionen eingeteilt ist, hat an den Sektionsvorstand zu ergehen. 
Das Versicherungsamt kann wegen Unterlassung der Anzeige eine Geldstrafe bis 
zu zwanzig Mark festsetzen. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
	        
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