Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1513. 
Bei Krankheit, die ein Unfall herbeigeführt hat, kann der Träger der Unfall- 
versicherung das Heilverfahren übernehmen. Er hat dann für dessen Dauer oder 
bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Unfall dem Kranken das zu 
gewähren, was diesem seine Krankenkasse nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. 
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann er Krankenhauspflege und 
Hausgeld nach den §§ 184, 186 gewähren; er kann mit Zustimmung des Kranken 
auch Pflege nach § 185 gewähren. " 
Die Krankenkasse hat dem Träger der Unfallversicherung insoweit Ersatz zu 
leisten, als der Kranke von ihr nach Gesetz oder Satzung Krankenhilfe beanspruchen 
könnte und der Träger der Unfallversicherung dann nicht selbst ersatzpflichtig wäre. 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns, nach welchem 
sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. 
§ 1514. 
Der Träger der Unfallversicherung kann die Erfüllung seiner Plichten gegen 
den Verletzten und dessen Angehörige der letzten Krankenkasse des Verletzten über die 
dreizehnte Woche nach dem Unfall hinaus bis zum Ende des Heilverfahrens in dem 
Umfang übertragen, den er für geboten hält. 
Er hat ihr die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als Ersatz für 
Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1) und für Heilanstaltpflege gelten die im § 1503 
bezeichneten Beträge, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. Bei der 
See- Unfallversicherung gilt für diesen Ersatz der § 1106 Absf. 2. 
Für die eigenen Leistungen der Krankenkasse gilt § 1510. 
§ 1515. 
Bei Streit zwischen der Kasse und dem Träger der Unfallversicherung aus der 
Ubertragung seiner Leistungen (§ 1514) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, 
wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 150 1, 1513, 1514 wird im Spruch- 
verfahren entschieden. 
§ 1516. 
Die §§ 1512 bis 1515 gelten auch für knappschaftliche Krankenkassen und 
für Ersatzkassen. Für die Ersatzkassen ist die Anzeigepflicht in der Satzung zu regeln. 
Für Mitglieder von knappschaftlichen Krankenkassen gilt der nach § 180 be- 
stimmte Grundlohn, für Mitglieder von Ersatzkassen der Grundlohn ihrer Krankenkasse. 
§ 1517. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß Unfallverletzte, die Mitglieder 
von Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen sind, denen Anstalten 
mit genügenden Heileinrichtungen zu Gebote stehen, vor Ablauf der dreizehnten Woche 
nach dem Unfall in einer anderen Heilanstalt nur untergebracht werden dürfen, wenn 
es die Vorstände der Kassen oder Kassenverbände genehmigen.
	        
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