Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Das Gleiche gilt bei Heilanstaltpflege, die der Träger der Unfallversicherung 
gewährt. Dabei wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich der Vollrente gerechntt. 
Ist die Rente für eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen Anspruch 
auf Unfallrente hat, so kann die Versicherungsanstalt als Ersatz die Unfallrente bean- 
spruchen, soweit die Rente, die sie gewährt, nicht höher ist. Für den Umfang des 
Ersatzanspruchs und für das Maß des Zugriffs auf die Unfallrente gelten die 
§§ 1506, 1507 entsprechend. « 
§ 1523. 
Die Versicherungsanstalt kann die Feststellung der Unfallrente betreiben, und 
zwar auch dann, wenn bei Bezug der Unfallrente die Invaliden-, Alters- und Hinter- 
bliebenenrente ganz oder teilweise ruhen würde. § 1509 gilt entsprechend. 
§ 1524. 
Gewährt die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit, die Folge eines 
entschädigungspflichtigen Unfalls ist, ein Heilverfahren, das den Eintritt der In- 
validität verhindert oder sie beseitigt, so ist der Träger der Unfallversicherung der 
Versicherungsanstalt ersatzpflichtig für die Kosten des Heilverfahrens, wenn auch er 
dadurch entlastet worden ist. Für das Maß des Ersatzes gilt dabei § 1503 ernt- 
sprechend. Ist kein Grundlohn bestimmt, so ist der wirkliche Aufwand zu ersetzen. 
Für das Heilverfahren während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall kann die 
Versicherungsanstalt keinen Ersatz verlangen. 
Gewährt die Versicherungsanstalt das Heilverfahren, so ist dieses für die Ent- 
schädigungsansprüche der Berechtigten einem von dem Träger der Unfallversicherung 
gewährten entsprechenden Heilverfahren gleich zu achten. Der Träger der Unfall- 
versicherung wird von seiner Pflicht zur Gewährung von Angehörigenrente an die 
Berechtigten frei, soweit die Versicherungsanstalt für diese Hausgeld gezahlt hat. 
Zahlt die Versicherungsanstalt für eine Zeit des Heilverfahrens eine Invaliden= oder 
Hinterbliebenenrente, so gilt insoweit § 1522. 
§ 1525. 
Gewährt die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit, die Folge eines ent- 
schädigungspflichtigen Unfalls ist, ein Heilverfahren, das zwar nicht den Eintritt der 
Invalidität verhindert oder sie beseitigt, jedoch den Träger der Unfallversicherung 
entlastet, so gilt § 1524 entsprechend. 
§ 1526. 
Streit über Ersatzansprüche (§ 1522 Abs. 3, § 1524 Abs. 1, § 1525) wird 
im Spruchverfahren entschieden. 
Zweiter Abschnitt. 
Beziehungen zu anderen Verpflichteten. 
§ 1527. 
Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden 
und Armenverbände, zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz
	        
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