Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1534. 
Aus den Leistungen der Unfallversicherung kann die Gemeinde oder der Armen- 
verband Ersatz nur dann beanspruchen, wenn die Unterstützung infolge des Unfalls 
gewährt worden ist. 
§ 1535. 
Zu ersetzen sind 
1. gewährte Begräbniskosten aus dem Sterbegeld, 
2. Unterstützungen, die der Krankenbehandlung entsprechen, welche dem Träger 
der Unfallversicherung obliegt, auch bei Behandlung im Krankenhause, 
nach dem wirklichen Aufwand aus den entsprechenden Leistungen dieses 
Trägers, 
3 die übrigen Unterstützungen aus der Unfallrente. Für den Umfang des 
Ersatzanspruchs und für das Maß des Zugriffs auf die Rente gelten die 
§§ 1506, 1507. 
§ 1536. 
Für den Ersatz aus Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
können nur die Renten beansprucht werden. Für den Umfang des Ersatzanspruchs 
und für das Maß des Zugriffs gelten entsprechend die §§ 1506, 1507. 
§ 1537. 
Eine Gemeinde oder ein Armenverband kann auch dann Ersatz beanspruchen, 
wenn der Hilfsbedürftige, der einen Anspruch auf Invaliden-, Alters- oder Hinter- 
bliebenenrente hat, stirbt, ohne die Rente beantragt zu haben. 
§ 1538. 
Auch die ersatzberechtigten Kassen, Gemeinden und Armenverbände (§§ 1528, 
1531) können die Feststellung der Leistungen aus der Reichsversicherung betreiben. 
§ 1509 gilt entsprechend. 
.Das Gleiche gilt fuͤr Knappschaftsvereine und Kassen, die ihre Leistungen nach 
den §§ 1321 bis 1323 ermäßigen. 
§ 1539. 
Der Anspruch auf Ersatz (§§ 1528, 1531 bis 1537) ist ausgeschlossen, wenn 
er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Unterstützung bei dem Träger der 
Reichsversicherung geltend gemacht wird. 
§ 1540. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1528, 1531 bis 1537 wird im 
Spruchverfahren entschieden. 
§ 1541. 
Was in diesem Abschnitt für Gemeinden und Armenverbände vorgeschrieben ist, 
gilt auch für Betriebsunternehmer und Kassen, die statt solcher Verpflichteten nach 
gesetzlicher Plicht Hilfsbedürftige unterstützen.
	        
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