Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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3 1546. 
Wird die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt, so ist der 
Anspruch zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall 
bei dem Versicherungsträger anzumelden. 
Für die Hinterbliebenen eines Versicherten, der auf einem untergegangenen oder 
verschollenen Schiffe gefahren ist, wird die Frist von dem Tage gerechnet, an 
dem nach § 1099 der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist. 
§ 1547. 
Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn 
1. eine neue Folge des Unfalls, die einen Entschädigungsanspruch begründet, 
erst später, oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ab— 
lauf der Frist in wesentlich höherem Maße, wenn auch in allmählicher 
gleichmäßiger Entwicklung des Leidens, bemerkbar geworden ist, 
2. der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden 
ist, die außerhalb seines Willens liegen. 
Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen drei Monaten anzumelden, nach- 
dem die neue Unfallfolge oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden 
oder das Hindernis weggefallen ist. 
§ 1548.  
Stirbt der Verletzte infolge des Unfalls, so ist der Anspruch auf Entschädigung 
für die Hinterbliebenen, wenn sie nicht von Amts wegen festgestellt ist, zur Ver- 
meidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Tode des Verletzten bei 
dem Versicherungsträger anzumelden. 
Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn 
die Voraussetzung des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt und der Anspruch binnen drei 
Monaten nach Wegfall des Hindernisses angemeldet worden ist. 
§ 1549. 
Die Fristen (S# 1546 bis 1548) werden auch gewahrt, wenn der Anspruch 
rechtzeitig bei einem nicht zuständigen Träger der Unfallversicherung oder bei einem 
Versicherungsamt angemeldet wird. 
Die Anmeldung ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben; der Be- 
teiligte ist zu benachrichtigen. 
§ 1550. 
Gelangen Fälle, in denen freiwillige Leistungen der Versicherungsträger angezeigt 
scheinen, zur Kenntnis des Versicherungsamts so benachrichtigt es den Versicherungsträger. 
II. Krankenversicherung. 
§ 1551. 
Anträge auf Leistungen der Krankenversicherung sind bei der Krankenkasse 
oder dem sonst Verpflichteten zu stellen.
	        
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