Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Als Leistungen der Krankenversicherung gelten auch 
die Leistungen der Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen und Ersatz- 
kassen nach den §§ 573, 1083, 
die Leistungen der Unternehmer, Arbeitgeber und Träger der anderen Für- 
sorge nach den §§ 577, 1084, 1085, 
die Leistungen der Gemeinden und Krankenkassen nach den §§ 942 bis 944, 
§ 1087 Abs. 2) § 1088 Abs. 2) § 1089, 
die Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Heilverfahren in den 
Fällen der §§ 580, 946, 1092, 
die Leistungen der Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen, Ersatz- 
kassen, Gemeinden und des Unternehmers an die Träger der Unfall- 
versicherung nach den §§ 583, 948, 1094, 
die Leistungen der Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen und Ersatz- 
kassen bei Ubertragung der Fürsorge durch Träger der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung nach den s§§s 1519, 1521, soweit es sich nicht 
um Invaliden= oder Hinterbliebenenrente handelt, 
die Leistungen der Unternehmer, Gemeinden und Krankenkassen, wenn ihnen 
die See-Berufsgenossenschaft nach § 1106 oder die Zweiganstalt nach 
§ 1091 die Fürsorge für die ersten dreizehn Wochen übertragen hat. 
Als Leistungen der Krankenversicherung gelten ferner die Leistungen der Träger 
der Unfallversicherung und der Träger der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, 
wenn sie in den Fällen der §§ 579, 600, 945, 1086, 1090, 1104, 1513, 1516, 
1518, 1521 die Leistungen von den im Abs. 2 bezeichneten Verpflichteten übernehmen. 
Dies gilt für die vorbezeichneten Fälle der §§ 1083 bis 1086, 1092, 1094, 
1104, 1106 nur, soweit § 1770 für Seeleute nichts anderes bestimmt. 
III. AUnfallversicherung. 
1. Unfallanzeige. 
§ 1552. 
Der Betriebsunternehmer hat jeden Unfall in seinem Betrieb anzuzeigen, wenn 
durch den Unfall ein im Betriebe Beschäftigter getötet oder so verletzt ist, daß 
er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird. 
Der Unfall ist binnen drei Tagen anzuzeigen, nachdem der Betriebsunternehmer 
ihn erfahren hat. 
g 1553. 
Die Anzeige ist schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde des Unfallorts 
und der durch die Satzung bestimmten Stelle des Versicherungsträgers zu erstatten. 
Ereignet sich der Unfall auf der Reise, so kann er auch der inländischen 
Ortspolizeibehörde angezeigt werden, in deren Bezirke sich der Verletzte zuerst nach 
dem Unfall aufhält. -
	        
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