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Ereignet sich der Unfall im Ausland und ist keine nach Abs. 2 zuständige
Behörde im Inland vorhanden, so ist er der Ortspolizeibehörde des inländischen
Betriebsitzes anzuzeigen.
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Für den Betriebsunternehmer kann der Leiter des Betriebs oder Betriebsteils,
in dem sich der Unfall ereignet hat, die Anzeigen erstatten. Er ist dazu verpflichtet,
wenn der Unternehmer abwesend oder verhindert ist.
§ 1555.
Das Reichsversicherungsamt stellt die Muster für die Unfallanzeigen fest.
§ 1556.
Wird der Unfall nicht oder zu spät angezeigt, so kann der Vorstand der Berufs-
genossenschaft gegen den Verpflichteten Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängen.
Dies gilt auch im Falle des § 913 Abs. 1 und der entsprechenden Vorschrift
für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (§ 1045). § 913 Abs. 2, 3, §§ 1045,
1223 gelten entsprechend.
Aus Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig.
§ 1557.
Die Vorstände der vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Betriebe
erstatten die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach deren näherer Anweisung.
§ 1558.
Die Vorschriften über die Unfallanzeige gelten entsprechend für Unfälle bei
einer versicherten Tätigkeit, die keinem versicherten Betriebe zugehört.
2. Unfalluntersuchung.
§ 1559.
Ist ein Versicherter getötet oder derart verletzt worden, daß er voraussichtlich
nach diesem Gesetze zu entschädigen ist, so untersucht die Ortspolizeibehörde des
Unfallorts sobald als möglich den Unfall. ·
Die Ortspolizeibehörde hat den Unfall auch dann zu untersuchen, wenn es
ein nach diesem Gesetze zur Leistung Verpflichteter beantragt.
Der Berechtigte kann die Untersuchung des Unfalls bei dem Versicherungsamte
beantragen. Dieses kann die Ortspolizeibehörde ersuchen, dem Antrag zu entsprechen.
§ 1560.
Unfälle, die sich auf der Reise oder im Ausland ereignen, untersucht die
Ortspolizeibehoͤrde, der sie angezeigt werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag eines nach § 1562 Be-
teiligten die Untersuchung einer anderen Ortspolizeibehörde übertragen.