Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1561. 
Bei den vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Betrieben 
bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde, wer den Unfall zu untersuchen hat. 
§ 1562. 
An der Untersuchung können teilnehmen oder sich dabei vertreten lassen 
der Verletzte oder seine Hinterbliebenen, 
der Träger der Unfall- und der Krankenversicherung, 
der Unternehmer, 
das Versicherungsamt, 
bei Unfällen in Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, der staat- 
liche Aufsichtsbeamte (§ 139b der Gewerbeordnung). 
§ 1563. 
Diese Beteiligten werden vom Beitpunkt der Untersuchung rechtzeitig be- 
nachrichtigt. 
Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen geteilt oder hat sie Vertrauensmänner 
bestellt, so wird der Sektionsvorstand oder der Vertrauensmann benachrichtigt. 
Zur Untersuchung sollen auch etwa sonst Beteiligte zugezogen werden. 
Der Verletzte oder seine Hinterbliebenen können erwachsene Angehörige oder 
andere geeignete Personen, die das Verhandeln vor Behörden nicht geschäftsmäßig 
betreiben, als Beistand zu den Verhandlungen zuziehen. 
1564. 
Die Ortspolizeibehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie kann Ermittlungen 
jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstellen. 
Auf Antrag der Versicherungsträger oder des Berechtigten sollen Sachverständige 
zugezogen werden, die Kosten trägt der Antragsteller. 
Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der Kaiserlichen 
Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Genehmigung der zuständigen 
Dienst- oder Kommandobehäörde einzuholen. 
§ 1565. 
Durch die Untersuchung werden namentlich festgestellt 
Veranlassung, Zeit, Ort, Hergang und Art des Unfalls, 
Name der getöteten oder verletzten Person, sowie Tag und Ort ihrer 
Geburt, 
die Art der Verletzung, 
der Verbleib des Verletzten, 
die Hinterbliebenen des Getöteten und die Angehörigen des Verletzten die 
eine Entschädigung nach diesem Gesetze beanspruchen können, 
die Höhe von Unterstützungen und Renten, die der Verletzte aus der 
Reichsversicherung bezieht. . 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 126
	        
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