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§ 1566.
Das Reichsversicherungsamt kann nähere Bestimmungen über die Niederschrift
der Untersuchungsverhandlungen erlassen.
§ 1567.
Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, übersendet die Ortspolizeibehörde
die Verhandlungen dem Versicherungsträger.
Die Beteiligten können Einsicht in die Verhandlungen und Abschrift verlangen.
Für die Abschrift können Schreibgebühren erhoben werden.
3. Entscheidung der Versicherungsträger.
a. Allgemeine Vorschriften.
§ 1568.
Die Leistungen der Unfallversicherung werden festgestellt
1. durch den Sektionsvorstand, wenn die Berufsgenossenschaft in Sektionen
eingeteilt ist und es sich handelt um
a) Krankenbehandlung (§F§ 558 Nr. 1), oder Hauspflege (§ 599),
b) Rente für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs.
unfähigkeit
c) Heilanstaltpflege,
d) Angehörigenrente,
e) Sterbegeld;
2. durch den Genossenschaftsvorstand in allen übrigen Fällen.
§ 1569.
Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann die Feststellung übertragen
1. in den Fällen des § 1568 Nr. 1
dem Genossenschaftsvorstand,
einem Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektionsvorstandes,
besonderen Kommissionen,
örtlichen Beauftragten (Vertrauensmännern);
2. in den Fällen des § 1568 Nr. 2
dem Sektionsvorstand,
einem Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektionsvorstandes,
besonderen Kommissionen.
§ 1570.
Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die Behörde, welche die Leistungen
feststellt, wenn ein anderer Träger der Unfallversicherung an die Stelle der Berufs-
genossenschaft tritt.