Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1571. 
Hält der Versicherungsträger die Sache nicht für genügend aufgeklärt, so hat 
er, vorbehaltlich des § 1572), weitere Ermittlungen anzustellen. 
Sollen Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe eidlich ver- 
nommen werden, so soll das Versicherungsamt ersucht werden. Unterliegt die Beweis- 
aufnahme vor dem Versicherungsamt erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen 
großer Entfernung des Aufenthalts des Jeugen von dem Sitze des Versicherungsamts, 
oder ist Gefahr im Verzuge, so kann auch das Amtsgericht ersucht werden. 
Um eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen darf der Ver- 
sicherungsträger nur ersuchen, wenn er die Vereidigung für notwendig hält, um eine 
wahre Aussage herbeizuführen. 
Wird das Ersuchen um eine Beweisaufnahme von dem Amtsgericht abgelehnt, 
so entscheidet das Oberlandesgericht endgültig. 
§ 1572. 
Auf Ersuchen des Versicherungsträgers hat der Vorsitzende des Versicherungs.- 
amts den gesamten Sachverhalt aufzuklären und sich gutachtlich zu äußern. Er ent- 
scheidet nach freiem Ermessen, welche Ermittlungen erforderlich sind. 
Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die §§ 1637 bis 1639 
entsprechend. 
§ 1573. 
Bei Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist den Beteiligten Ge- 
legenheit zur Teilnahme zu gewähren. 
§ 1574. 
Die Vorschriften der Livilprozeßordnung über die Pflicht, als Jeuge oder 
Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen zu lassen, gelten für 
das Verfahren vor dem ersuchten Richter entsprechend. Die Aussage darf nicht 
deshalb verweigert werden, weil dieses Gesetz eine Schweigepflicht begründet. 
Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet 
der ersuchte Richter. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde 
an das zunächst höhere Gericht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zulässig. 
§ 1575. 
Die Vorschriften des § 1574 gelten auch, soweit die §§ 1576 bis 1579 
nichts anderes vorschreiben, für das Verfahren vor dem Versicherungsamte. 
§ 1576. 
Ist das Versicherungsamt um die Vernehmung von Zeugen oder Sachver- 
ständigen ersucht, so entscheidet dieses darüber, ob die Aussage oder die Eidesleistung 
verweigert werden darf. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde 
an das Oberversicherungsamt zulässig. Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
entscheidet endgültig. 
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