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Die Strafe verhängt der Genossenschaftsvorstand. Auf Beschwerde entscheidet
das Oberversicherungsamt endgültig.
Diese Vorschriften gelten auch gegenüber den Personen) die in den §§ 912,
913 Abs. 1, § 1220 und in den entsprechenden Vorschriften für die landwirtschaftliche
und die See= Unfallversicherung (§§ 1045, 1222) bezeichnet sind. § 913 Abs. 2, 3,
§§ 10 45, 1223 gelten entsprechend.
§ 1582.
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Entschädigung abgelehnt oder
nur eine Teilrente gewährt werden, so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören,
wenn er nicht schon ein ausreichendes Gutachten erstattet hat.
Steht der behandelnde Arzt zu dem Versicherungsträger in einem nicht nur
vorübergehenden Vertragsverhältnis, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören.
b. Bescheid.
§ 1583.
Die zur Feststellung berufene Stelle (§§ 1568 bis 1570) erteilt einen schrift-
lichen Bescheid,
1. wenn eine Entschädigung gewährt oder abgelehnt werden soll)
2. wenn eine Rente wegen Anderung der Verhältnisse (§§ 608, 955, 1115)
neu festgestellt werden soll,
3. wenn es sich handelt um
Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1) oder Hauspflege (§ 599),
Heilanstaltpflege und Angehörigenrente,
Feststellung der Leistungen nach Beendigung von Heilanstaltpflege,
Sterbegeld,
Einstellung einer Unfallrente wegen Ruhens der Rente,
Abfindung eines Berechtigten mit einem Kapital.
In dem Bescheide, der eine Kapitalabfindung feststellt, ist der Berechtigte darauf
hinzuweisen, daß er nach der Abfindung keinen Anspruch auf Rente mehr habe, auch
wenn sich die Unfallfolgen verschlimmern sollten.
§ 1584.
Beansprucht der Verletzte wegen Änderung der Verhältnisse die Erhöhung oder
Wiedergewährung einer Rente, so hat er seinen Anspruch bei dem Versicherungs-
träger oder dem Versicherungsamt anzumelden. Das Versicherungsamt gibt den An-
trag unverzüglich an den Versicherungsträger ab und teilt ihm den Tag des Einganges mit.
§ 1585..
Kann die Rente eines Verletzten ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente
festgestellt werden, so ist der Versicherungsträger berechtigt, während der ersten zwei
Jahre nach dem Unfall vorläufig eine Entschädigung festzustellen und nach Änderung