Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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der Verhältnisse zu ändern. In dem Bescheid ist zu bemerken, daß es sich um eine 
vorläufige Rente handelt. Die Befugnis zur Feststellung einer vorläufigen Ent. 
schädigung haben in der gleichen Frist das Oberversicherungsamt und das Reichsver- 
sicherungsamt (Landesversicherungsamt), sofern der Versicherungsträger die Entschädigung 
abgelehnt hat und sie eine Entschädigung zuerkennen. Beansprucht der Verletzte wegen 
Anderung der Verhältnisse die Erhöhung einer vorläufigen Rente, so ist § 1584 
anzuwenden. 
Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall ist die Dauerrente 
festzustellen. Diese Feststellung setzt eine ÄAnderung der Verhältnisse nicht voraus 
auch ist für sie die vorher getroffene Feststellung der Grundlagen für die Renten- 
berechnung nicht bindend. 
§ 1586. 
Kann der Versicherungsträger nach Ablauf von drei Monaten noch keinen Bescheid 
erteilen, so hat er dem Berechtigten durch einfaches Schreiben die Gründe mitzuteilen. 
Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherungsträger vom Unfall, im 
Falle des später eintretenden Todes vom Tode amtlich Kenntnis erhalten hat. Bei 
Hinterbliebenen eines Versicherten, der auf einem untergegangenen oder verschollenen 
Schiffe gefahren ist, wird die Frist von dem Tage an gerechnet, an dem nach § 1099 
der Anspruch auf Rente entstanden ist. 
3 1587. 
Kann bei Beginn der Entschädigungspflicht die Höhe der Entschädigung noch 
nicht durch Bescheid festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger einen Vorschuß 
auf die Entschädigung zu gewähren und es dem Berechtigten durch einfaches Schreiben 
mitzuteilen. 
Für Verletzte, die nach Ablauf von dreizehn Wochen nach dem Unfall zur 
Heilung der Verletzungen noch ärztlich behandelt werden müssen, ist zunächst mindestens 
die Entschädigung festzustellen, die bis zum Abschluß des Heilverfahrens zu leisten ist. 
§ 1588. 
Wird eine Entschädigung gewährt, so muß der Bescheid ihre Höhe und die 
Art der Berechnung ersehen lassen. Bei Entschädigungen an Verletzte, denen eine 
Rente gewährt wird, ist insbesondere anzugeben, welcher Grad der Erwerbsunfähigkeit 
angenommen wird. 
§ 1589. 
Der Bescheid ist zu begründen und zu unterschreiben. Die Unterschrift des 
Vorsitzenden genügt. 
§ 1590. 
Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn 
der Berechtigte nicht rechtzeitig Einspruch erhebt; in dem Bescheid ist die Einspruchs- 
frist monn und auf die Berechtigungen nach den §§ 1592, 1595, 1596 hin- 
zuweisen.
	        
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