Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1596. 
Auf Verlangen des Berechtigten ist in allen Fällen, wenn er die Kosten im 
voraus entrichtet, ein von ihm bezeichneter Arzt als Gutachter zu vernehmen. Lassen 
sich diese Kosten im voraus nicht bestimmen, so kann das Versicherungsamt einen 
Pauschbetrag als Sicherheitsleistung für diese Kosten erfordern. 
Ist bei der endgültigen Feststellung auf Grund des neuen Gutachtens eine 
Rente, die im Bescheid abgewiesen war, gewährt oder die im Bescheide festgestellte 
Teilrente erhöht worden, so sind dem Berechtigten die Kosten zu erstatten, soweit 
es angemessen ist. Bei Streit über die Erstattung entscheidet auf Beschwerde das 
Oberversicherungsamt endgültig. 
§ 1597. 
Das Versicherungsamt entscheidet, wieweit dem neuen Gutachter (§§ 1595, 
1596) die vorhandenen ärztlichen Gutachten mitzuteilen sind; Einsicht in die übrigen 
Vorverhandlungen muß ihm auf Verlangen gewährt werden. 
§ 1598. 
Findet die Vernehmung vor dem Versicherungsamte statt, so kann es sich auch 
zur Sache äußern. Es kann hierzu Ermittlungen anstellen, soweit die Beweismittel 
bereit oder leicht zu beschaffen sind und erhebliche Kosten nicht entstehen. 
§ 1599. 
Die Verhandlungen über den Einspruch sind mit den Vorverhandlungen an 
die für die Feststellung zuständige Stelle unverzüglich weiterzugeben. 
d. Besonderheiten für den Einspruch bei Anderung von Dauerrenten. 
§ 1600. 
Soll eine Dauerrente wegen Anderung der Verhältnisse (§§ 608, 955, 1115) 
neu festgestellt werden, so gelten die §§ 1591 bis 1599, soweit die §§ 1601 bis 
1605 nichts anderes vorschreiben. 
§ 1601. 
Die Vernehmung des Berechtigten findet vor dem Versicherungsamte statt. 
Dem Versicherungsamte sind die Vorverhandlungen vorzulegen. 
§ 1602. 
Nach Abschluß der Ermittlungen wird die Sache vor dem Versicherungsamt 
unter Zuziehung von je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in 
mündlicher Verhandlung erörtert. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 
§ 1603. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts bestimmt die Reihenfolge, in der die 
Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. Das Oberversicherungs- 
amt kann hierüber allgemeine Bestimmungen treffen.
	        
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