804 —
§ 1596.
Auf Verlangen des Berechtigten ist in allen Fällen, wenn er die Kosten im
voraus entrichtet, ein von ihm bezeichneter Arzt als Gutachter zu vernehmen. Lassen
sich diese Kosten im voraus nicht bestimmen, so kann das Versicherungsamt einen
Pauschbetrag als Sicherheitsleistung für diese Kosten erfordern.
Ist bei der endgültigen Feststellung auf Grund des neuen Gutachtens eine
Rente, die im Bescheid abgewiesen war, gewährt oder die im Bescheide festgestellte
Teilrente erhöht worden, so sind dem Berechtigten die Kosten zu erstatten, soweit
es angemessen ist. Bei Streit über die Erstattung entscheidet auf Beschwerde das
Oberversicherungsamt endgültig.
§ 1597.
Das Versicherungsamt entscheidet, wieweit dem neuen Gutachter (§§ 1595,
1596) die vorhandenen ärztlichen Gutachten mitzuteilen sind; Einsicht in die übrigen
Vorverhandlungen muß ihm auf Verlangen gewährt werden.
§ 1598.
Findet die Vernehmung vor dem Versicherungsamte statt, so kann es sich auch
zur Sache äußern. Es kann hierzu Ermittlungen anstellen, soweit die Beweismittel
bereit oder leicht zu beschaffen sind und erhebliche Kosten nicht entstehen.
§ 1599.
Die Verhandlungen über den Einspruch sind mit den Vorverhandlungen an
die für die Feststellung zuständige Stelle unverzüglich weiterzugeben.
d. Besonderheiten für den Einspruch bei Anderung von Dauerrenten.
§ 1600.
Soll eine Dauerrente wegen Anderung der Verhältnisse (§§ 608, 955, 1115)
neu festgestellt werden, so gelten die §§ 1591 bis 1599, soweit die §§ 1601 bis
1605 nichts anderes vorschreiben.
§ 1601.
Die Vernehmung des Berechtigten findet vor dem Versicherungsamte statt.
Dem Versicherungsamte sind die Vorverhandlungen vorzulegen.
§ 1602.
Nach Abschluß der Ermittlungen wird die Sache vor dem Versicherungsamt
unter Zuziehung von je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in
mündlicher Verhandlung erörtert. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
§ 1603.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts bestimmt die Reihenfolge, in der die
Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. Das Oberversicherungs-
amt kann hierüber allgemeine Bestimmungen treffen.