Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1604. 
Die Vernehmung des Berechtigten (5 1594) und die Erhebungen (§ 1598 
Satz 2, können mit der mündlichen Verhandlung verbunden werden, wenn dies zweck- 
mäßig erscheint. 
Die Genossenschaft kann sich durch einen Vertrauensmann (§§ 678 Nr. 3, 973), 
1144) oder ein Mitglied eines anderen Organs vertreten lassen; der Berechtigte kann 
erwachsene Angehörige oder andere geeignete Personen als Beistand zur Verhandlung 
zuziehen. Der Vertreter der Genossenschaft und der Beistand des Berechtigten dürfen 
nicht zu solchen Personen gehören, welche das Verhandeln vor Behörden geschäfts- 
mäßig betreiben. 
§ 1605. 
Das Versicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache. Das Gutachten 
hat sich über alles auszusprechen, was nach Ansicht des Versicherungsamts für die 
Entschließung des Versicherungsträgers von Bedeutung ist. 
Beruht das Gutachten nicht auf der Übereinstimmung des Vorsitzenden des Ver- 
sicherungsamts und der Versicherungsvertreter, so sind die abweichenden Meinungen 
zu vermerken. 
e. Endbescheid. 
§ 1606. 
Die nach den §§ 1568 bis 1570 zur Feststellung berufene Stelle erhebt nach 
Eingang der Verhandlungen über den Einspruch oder nach Mitteilung über das 
Nichterscheinen des Berechtigten in dem Verhandlungstermine den etwa noch erforder- 
lichen Beweis und erteilt sodann den Endbescheid. 
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, so wird er durch die im Abs. 1 be- 
zeichnete Stelle mittels Endbescheids als unzulässig verworfen. 
§ 1607. 
Für den Endbescheid gelten die 88 1588, 1589. 
Dem Berechtigten ist von dem Gutachten des Versicherungsamts auf Antrag 
kostenlos Abschrift zu erteilen. Ferner sind ihm auf Antrag Abschriften der Nieder- 
schriften über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der ärztlichen 
Gutachten zu erteilen; die Kosten hat der Antragsteller vorher zu zahlen. Sämtliche 
Abschriften sind nur zu erteilen, soweit dies mit Rücksicht auf die Berechtigten zu- 
lässig erscheint. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Der Endbescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn 
der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellumg des Bescheids die Berufung 
bei dem Oberversicherungsamt einlegt. 
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt § 128 Abs. 2 
entsprechend. 
f. Sonstige Vorschriften. 
§ 1608. 
Erteilt der Versicherungsträger, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe 
der Entschädigung rechtskräftig wird, einen neuen Bescheid, durch den die Rente 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 127
	        
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