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wegen Änderung der Verhältnisse neu festgestellt wird, so gelten der Einspruch und
die Rechtsmittel gegen den früheren Bescheid auch als Einspruch oder Rechtsmittel
gegen den neuen Bescheid.
Eine Abschrift des neuen Bescheids ist der Stelle mitzuteilen, bei der das
altere Streitverfahren schwebt. Diese kann das Verfahren über den neuen Bescheid
an sich ziehen und bei Entscheidung der älteren Sache darüber befinden, welche Ent.
schädigung für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist.
§ 1609.
Soweit die oberste Verwaltungsbehörde von der Befugnis nach § 112 Gebrauch
gemacht hat, treten die dort bezeichneten Organe an die Stelle des Versicherungsamts
für dessen Aufgaben im Einspruchsverfahren.
§ 1610.
Soll eine Unfallentschädigung für solche Verletzte oder deren Hinterbliebene,
die sich im Ausland befinden, gewährt, abgelehnt oder wegen Änderung der Verhält-
nisse neu festgestellt werden, so kann ohne vorhergehenden Bescheid und Einspruch
alsbald Endbescheid erteilt werden.
§ 5111.
Das Reichsversicherungsamt kann über die Beurkundung der Feststellungs-
beschlüsse sowie über die Unterzeichnung und Ausfertigung der Bescheide und End-
bescheide näheres bestimmen.
§ 1612.
Das Versicherungsamt benachrichtigt den Versicherungsträger, wenn es er-
fährt, daß
eine Übernahme des Heilverfahrens durch den Versicherungsträger vor
Ablauf der Wartezeit oder eine Übertragung des Heilverfahrens durch
den Versicherungsträger auf die Krankenkasse nach Ablauf der Wartezeit
angezeigt ist,
eine Unfallrente wegen Anderung der Verhältnisse neu festzustellen oder
zu entziehen ist,
eine Rente zu ruhen hat.
IV. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
1. Anmeldung der Ausprüche.
§ 1513.
Anträge auf die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sind
an das Versicherungsamt zu richten; die Beweisstücke sollen beiliegen.
§ 1614.
Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die §§ 1637 bis 1640
entsprechend.