Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1620. 
Für die Reihenfolge) in der die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen 
zuzuziehen sind, gilt § 1603 entsprechend. 
§ 1621. 
Für Ausschluß und Ablehnung des Vorsitzenden des Versicherungsamts und 
der Versicherungsvertreter gelten die §§ 1641 bis 1649 entsprechend. 
§ 1622. 
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 
Im übrigen gelten für die mündliche Verhandlung die §§ 1662 bis 1665, 
1667, 1669, 1672 entsprechend, jedoch ist § 1654 nicht anzuwenden. 
§ 1623. 
Das Versicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache; das Gutachten 
hat sich über alles auszusprechen, was nach Ansicht des Versicherungsamts für die 
Entschließung des Versicherungsträgers von Bedeutung ist. 
Kann wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens (5 1254) oder wegen 
Widersetzlichkeit (§§ 1272, 1306) der Anspruch ganz oder teilweise versagt oder ent, 
zogen werden, so hat sich das Gutachten auch darüber auszusprechen, wieweit von 
dieser Befugnis Gebrauch zu machen ist. 
Beruht das Gutachten nicht auf der Übereinstimmung des Vorsitzenden des 
Versicherungsamts und der Versicherungsvertreter, so sind die abweichenden Meinungen 
mit Angabe der Gründe zu vermerken. 
§ 124. 
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich handelt um 
Altersrente, 
Waisenrente, 
Witwengeld und Waisenaussteuer, 
Kapitalabfindung (§§ 1316, 1317, 1476), 
Fälle, in denen der Versicherungsträger und der Berechtigte einig sind. 
Die Kaiserliche Verordnung (§ 35 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen, in 
denen eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. 
Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, so erstattet der Vorsitzende des 
Versicherungsamts das Gutachten. 
§ 1625. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts übersendet die Verhandlungen und das 
Gutachten dem Versicherungsträger (§ 1630). 
§ 1626. 
Die §§ 1617 bis 1625 gelten entsprechend, wenn eine Invaliden-, Hinter- 
bliebenen oder Zusatzrente entzogen oder eine Rente eingestellt werden soll.
	        
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