Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

– 813 — 
3. Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. 
§ 1650. 
Der Antrag nach § 1636 ist bei dem zuständigen Versicherungsamte (§§ 1637 
bis 1640) zu stellen. 
Für die Anmeldung bei einer anderen Stelle gilt § 129 Abs. 2, 3 entsprechend. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben) können selbständig 
den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen. 
§ 1651. 
Der Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts bewirkt Aufschub wenn 
es sich um Kapitalabfsindung (§§ 217, 218) handelt. Die Abfindung kann im Spruch- 
verfahren nur bestätigt oder aufgehoben werden. 
§ 1652. 
Der Vorsitzende bereitet die Sache vor und kann vor der mündlichen Ver- 
handlung Beweis erheben. 
Er kann nach eigenem Ermessen Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachver- 
ständige, auch eidlich, vernehmen, Gutachten von Ärzten und amtliche Auskünfte 
jeder Art einholen, auch andere Versicherungsträger beiladen. 
Zeugen und Sachvperständige werden nur vereidigt, wenn der Vorsitzende dies 
für notwendig hält, um eine wahre Aussage herbeizuführen. Der § 1571 Abst. 2 
bis 4, die §§ 1573, 1574 Abs. 1, §§ 1575, 1577 bis 1579, 1580 Abs. 2 bis 5 
gelten entsprechend; ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, 
entscheidet der Vorsitzende. Gegen seine Entscheidung ist binnen einer Woche Be- 
schwerde an das Oberversicherungsamt zulässig. Das Oberversicherungsamt (Beschluß- 
kammer) entscheidet endgültig. 
§ 1653. 
Den Beteiligten ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Beweis- 
verhandlungen mitzuteilen. 
Der Vorsitzende entscheidet, wie weit ärztliche Jeugnisse und Gutachten mit- 
zuteilen sind. Der Spruchausschuß kann die Mitteilung nachholen. 
§ 1654. 
Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verhältnis 
ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten aufgeben, das Verhältnis im ordentlichen 
Rechtsweg feststellen zu lassen. 
Er bestimmt zugleich, bis wann die Klage zu erheben ist; die Frist kann 
auf Antrag verlängert werden. 
§ 1655. 
Der Vorsitzende bestimmt die Verhandlungszeit und teilt sie den Parteien mit. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 128
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.