Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 814 — 
Der Vorsitzende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sach. 
verständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen 
des Antragstellers. 
§ 1656. 
Für die Reihenfolge, in der die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen 
des Spruchausschusses zuzuziehen find, gilt § 1603 entsprechend. 
§ 1657. 
Der Vorsitzende kann in allen Sachen ohne mündliche Verhandlung eine Vor. 
entscheidung treffen. 
§ 1658. 
Gegen die Vorentscheidung kann entweder dasjenige Rechtsmittel, welches gegen 
das Urteil zulässig wäre, eingelegt oder binnen der gleichen Frist der Antrag auf 
mündliche Verhandlung gestellt werden. Die Vorentscheidung muß hierauf unter 
Angabe der Frist hinweisen. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig 
den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. 
Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt, so wird er als 
unzulässig verworfen. 
§ 1659. 
Ist von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, so findet die mündliche Ver- 
handlung statt. 
Die Vorentscheidung steht für die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des 
Verfahrens einem Urteil gleich wenn mündliche Verhandlung nicht beantragt worde ist. 
4. Mündliche Verhandlung. 
§ 1660. 
Vor dem Spruchausschusse des Versicherungsamts wird mündlich und öffentlich 
verhandelt. « 
DiebssentlichkeitkaunausGtündendesöffentlichenWohlesoderderSittlÆ 
keit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden. 
§ 1661. 
Der Vorsitzende entscheidet in öffentlicher mündlicher Verhandlung allein über 
Leistungen der Krankenversicherung, wenn es sich handelt um 
1. lediglich rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der Krankenhilfe, 
2. Gewährung der Krankenhauspflege an Stelle der Krankenhilfe, 
3. Sterbegeld, 
4. Leistungen im Gesamtwert von weniger als fünfzig Mark.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.