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§ 1662.
Der Antragsteller kann selbst erscheinen oder, wie auch der Versicherungsträger,
sich vertreten lassen. Die erschienenen Parteien und Parteivertreter sind zu hören.
§ 1663.
Das Verficherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände zurückweisen, die
das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben.
Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und solche Personen, welchen das Ver-
handeln vor Gericht gestattet ist (§ 157 der Zivilprozeßordnung), auch nicht für solche
Personen, welche zur geschäftsmäßigen Rechtsvertretung vor den Versicherungsämtern
und Oberversicherungsämtern zugelassen sind.
Über die Zulassung entscheidet das Oberversicherungsamt, auf Beschwerde die
oberste Verwaltungsbehörde.
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
sie darf nicht versagt werden aus Gründen, die sich auf die religiöse oder politische
Betätigung des Antragstellers stützen.
§ 1664.
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechthaltung der
Ordnung in der Sitzung (§# 176 bis 182, 184) gelten entsprechend.
Über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheidet das Oberversicherungsamt
endgültig.
§ 1665.
Hält der Spruchausschuß die Sache noch nicht für genügend aufgeklärt, so
beschließt er den erforderlichen Beweis. Die Ausführung des Beschlusses kann er
dem Vorsitzenden übertragen.
Für die Beweisaufnahme gelten § 1652 Abs. 2, 3) § 1653) für die nach-
trägliche Anordnung, ein Rechtsverhältnis im ordentlichen Rechtsweg feststellen zu
lassen, gilt § 1654 entsprechend.
3 1666.
Vergleichen sich die Parteien über den streitigen Anspruch und die etwa ent-
standenen Kosten, so gilt der Streit als erledigt.
§ 1667.
Der Spruchausschuß entscheidet nach Stimmenmehrheit.
Bildet sich bei Abstimmung über die Höhe von Beträgen keine Mehrheit, so
werden die für den größeren Betrag abgegebenen Stimmen den für den zunächst
geringeren so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
§ 1668.
Hält der Spruchausschuß den Anspruch für begründet, so stellt er zugleich
Betrag und Beginn der Leistung fest.
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