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Wird der Anspruch ausnahmsweise nur dem Grunde nach anerkannt, so ist
eine vorläufige Leistung anzuordnen und dem Betrage nach festzustellen. Die Fest-
stellung der vorläufigen Leistung ist endgültig; die vorläufigen Jahlungen werden
angerechnet.
§ 1669.
Ist der Antragsteller auf Anordnung des Vorsitzenden in der mündlichen Ver-
handlung erschienen, so werden ihm auf Verlangen bare Auslagen und Zeitverlust
vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und der
Spruchausschuß das Erscheinen für erforderlich hält.
Auf Beschwerde gegen die Verfügung, welche die Vergütung festsetzt oder
ablehnt, entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
War der Antragsteller ohne Anordnung erschienen, so gilt die Vergütung als
abgelehnt, wenn der Spruchausschuß nicht ausdrücklich feststellt, daß das Erscheinen
erforderlich war. In diesem Falle findet Beschwerde nicht statt.
§ 1670.
Bei der Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und in welchem Be-
trage die unterlegene Partei dem Gegner seine Kosten zu erstatten hat.
Die Höhe dieser Kosten wird im Urteil festgesetzt.
Sie werden auf Antrag der Partei durch Vermittlung des Versicherungsamts
wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 1671.
Das Urteil des Spruchausschusses wird öffentlich verkündet, auch wenn die
Offentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen war.
Es wird mit Gründen versehen, von dem Vorsitzenden unterschrieben, aus-
gefertigt und den Parteien zugestellt.
§ 1672.
Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen
§ 1673.
Schreib= und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil
vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist.
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Urteils und den
Ausfertigungen vermerkt. Über die Verfügung kann sich der Beteiligte bei dem Ober-
versicherungsamte beschweren; das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt) ist unanfechtbar.
§ 1674.
Hat das Urteil einen von einer Partei erhobenen Haupt- oder Nebenanspruch
oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nach-
träglich ergänzt.