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Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn
es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt.
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den
Ausfertigungen vermerkt.
II. Derfahren vor dem Oberversicherungsamte.
§ 1675.
Gegen Endbescheide der Träger der Unfallversicherung, ferner gegen Bescheide
der Träger der Juvaliden- und Hinterbliebenenversicherung sowie gegen Urteile des
Versicherungsamts ist das Rechtsmittel der Berufung an das Oberversicherungsamt
(Spruchkammer) zulässig.
§ 1676.
Über die Berufung entscheidet in Sachen der Krankenversicherung das Ober-
versicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts, welches das angefochtene
Urteil oder dessen Vorsitzender die angefochtene Vorentscheidung erlassen hat.
§ 1677.
Über die Berufung entscheidet in Sachen der Unfallversicherung dasjenige
Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke der Versicherte zur Zeit der Erhebung der
Berufung wohnt oder beschäftigt ist. Dabei gelten die §§ 1638 bis 1640 entsprechend.
In Sachen der See Unfallversicherung ist für die Zuständigkeit des Ober-
versicherungsamts der Heimathafen desjenigen Fahrzeugs oder der Sitz desjenigen
Betriebs maßgebend, in welchem sich der Unfall ereignet hat. Ist der Heimathafen
nicht im Bezirk eines Oberversicherungsamts belegen, so ist die Berufung bei dem
für den Sitz der See-Berufsgenossenschaft zuständigen Oberversicherungsamte zu erheben.
§ 1678.
Über die Berufung entscheidet in Sachen der Invaliden- und Hinterbliebenen.
versicherung das Oberversicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts,
welches nach den §§ 1617 bis 1627 bei der Vorbereitung der Sache mitgewirkt hat.
Ist die Vorbereitung und Begutachtung der Sache Organen von Knappschafts-
vereinen, Knappschaftskassen oder von Sonderanstalten für Betriebe des Reichs oder
der Bundesstaaten übertragen, so ist das Oberversi# cherungsamt zuständig, in dessen
Bezirke sich der Sitz dieser Organe befindet.
§ 1679.
Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das Spruch-
verfahren vor dem Versicherungsamt entsprechend, soweit nicht die §5 1680 bis 1693
etwas anderes vorschreiben.
Für die Pflicht zum Nachweis des Entgelts gilt § 1581 entsprechend.