Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 822 — 
§ 1701. 
Für das Verfahren über den Rekurs gelten die Vorschriften über das Spruch- 
verfahren vor dem Versicherungsamte sowie der § 1679 Abs. 2 und die §§ 1681, 
1682 entsprechend, soweit die §§ 1702 bis 1721 nichts anderes vorschreiben. 
Die §§ 1656 bis 1659 gelten nicht. 
§ 1702. 
Zu den Verhandlungen werden die aus dem entsprechenden Bereiche der Unfall- 
versicherung gewählten Arbeitgeber und Versicherten zugezogen. 
§ 1703. 
Ein am Streite nicht beteiligter Träger der Unfallversicherung kann im Rekurs. 
verfahren beigeladen werden. Er kann auch dann zur Entschädigung verurteilt werden, 
wenn ein Anspruch gegen ihn bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist. 
§ 1704. 
Hat ein Senat des Reichsversicherungsamts die Entschädigungspflicht eines Ver- 
sicherungsträgers verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann 
der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht deshalb abgelehnt werden, 
weil der im früherer Verfahren befreite Versicherungsträger entschädigungspflichtig sei. 
Hat ein Landesversicherungsamt in einem früheren Verfahren die Entschädigungs- 
pflicht verneint, und will ein anderes Landesversicherungsamt den Anspruch ablehnen 
weil es den im früheren Verfahren befreiten Versicherungsträger für entschädigungs- 
pflichtig hält, so ist die Sache an das Reichsversicherungsamt zur Entscheidung ab. 
zugeben. - 
§ 1705. 
StehtdieEutschäbigungspflichteinesVetsichetungsträgersendgültigfest,sv 
kann das Reichsversicherungsamt (Spruchsenat) auf Antrag ein Verfahren einstellen, 
das wegen desselben Unfalls gegen einen anderen Versicherungsträger anhängig ist. 
An Stelle des Reichsversicherungsamts tritt das Landesversicherungsamt, wenn 
sich der Bezirk keines der beteiligten Versicherungsträger über das Gebiet des Bundes- 
staats hinaus erstreckt. 
§ 1706. 
Sind wegen desselben Unfalls Entschädigungsansprüche gegen mehrere Ver- 
sicherungsträger endgültig anerkannt worden, so hebt das Reichsversicherungsamt 
(Spruchsenat) die zu Unrecht ergangene Feststellung auf. Die geleisteten Jahlungen 
sind aus der Entschädigung zu ersetzen; über den Ersatzanspruch wird bei Streit im 
Spruchverfahren entschieden. 
An Stelle des Reichsversicherungsamts entscheidet das Landesversicherungsamt 
wenn sich der Bezirk keines der beteiligten Versicherungsträger über das Gebiet des 
Bundesstaats hinaus erstreckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.