— 823 —
3. Gemeinsame Vorschriften.
§ 1707.
Bezieht sich ein im übrigen zulässiges Rechtsmittel einer Partei auch auf An-
sprüche, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann ent-
schieden werden, wenn den zulässigen Anträgen ganz oder zum Teil entsprochen wird.
§ 1708.
Ülber das Rechtsmittel entscheidet das Reichsversicherungsamt.
An Stelle des Reichsversicherungsamts entscheidet das Landesversicherungsamt,
wenn der Bezirk des beteiligten Versicherungsträgers sich nicht über das Gebiet des
Bundesstaats hinaus erstreckt. Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist,
für den das Reichsversicherungsamt oder ein anderes Candesversicherungsamt zuständig
ist, entscheidet das Reichsversicherungsamt.
Die Entscheidungen werden durch die Spruchsenate getroffen.
§ 1709.
Das Rechtsmittel ist schriftlich einzulegen, es soll die Gründe für die Ein-
legung angeben.
Der Senat kann das angefochtene Urteil auch aus anderen Gründen ändern,
als im Rechtsmittel angegeben sind.
§ 1710.
Die Rechtsmittel bewirken außer den Fällen des § 1682 Aufschub, wenn sie
von dem Versicherungsträger eingelegt werden, soweit es sich um Beträge handelt,
die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
§ 1711.
Ist das angefochtene Urteil mit Unrecht als endgültig bezeichnet (§ 1692), so
ist das Rechtsmittel zulässig; es ist binnen einem Jahre nach der Zustellung ein-
zulegen.
§ 1712.
Wird ein Mitglied des Spruchsenats aus einem Grunde, der seine Aus-
schließung rechtfertigt, oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet
über das Ablehnungsgesuch der Spruchsenat. Bei der Entscheidung darf der Ab.-
gelehnte nicht mitwirken. Bei Stimmengleichheit gilt das Gesuch als abgelehnt.
§ 1713.
. Ist der Vorsitzende des Senats mit dem Berichterstatter darüber einig, daß
das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er es ohne mündliche
Verhandlung verwerfen. Ist das Rechtsmittel als verspätet verworfen, so kann der
129“