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Senat eintritt. Außerdem tritt als Mitglied dieses Senats ein Mitglied eines
anderen Landesversicherungsamts hinzu, das nach näherer Bestimmung der Landes-
regierung für ein Geschäftsjahr im voraus bezeichnet wird. Welches Landesversiche-
rungsamt das zweite Mitglied zu entsenden hat, bestimmt die Kaiserliche Verordnung
§ 35 Abs. 2). Besteht nur ein Landesversicherungsamt, so entsendet dieses zwei
Mitglieder.
§ 1719.
Die Landesregierung bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn ein Senat eines
Landesversicherungsamts von der Entscheidung eines anderen Senats desselben Landes-
versicherungsamts abweichen will.
§ 1720.
Die Urteile der Senate werden von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und
einem anderen Mitglied des Senats unterschrieben.
Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein
anderes Mitglied des Senats zu unterschreiben.
§ 1721.
Die Verfügung) die ein Urteil berichtigt (6 1673), wird von dem Vorsitzenden
und den Mitgliedern des Senats erlassen, die das Urteil unterschrieben haben; die
Verfügung ist unanfechtbar.
IV. Wiederaufnahme des Verfahrens.
1. Anfechtungsgründe.
§ 1722.
Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann wieder auf.
genommen werden) wenn
1. die Spruchstelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die von der Mitwirkung
aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern nicht dieses
Hindernis durch Ablehnung oder Rechtsmittel ohne Erfolg geltend gemacht
worden ist)
3. bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, obgleich sie als befangen
abgelehnt und die Ablehnung für begründet erklärt worden war,
4. eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten
war, sofern sie nicht die Führung des Streites ausdrücklich oder still.
schweigend genehmigt hat.
In den Fällen der Nr. 1, 3 ist die Wiederaufnahme unstatthaft, wenn der
Anfechtungsgrund durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte.