Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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3. Gang des Verfahrens. 
§ 1728. 
Der Antrag ist binnen einem Moenat zu stellen. " 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei den Anfechtungsgrund 
erfährt, jedoch nicht bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf von 
fünf Jahren vom Tage der Rechtskraft an ist der Antrag unstatthaft. 
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Wiederaufnahme wegen 
mangelnder Vertretung beantragt wird. Die Frist läuft dann von dem Tage, an 
dem das Urteil der Partei oder, wenn sie nicht fähig war, den Streit selbst zu 
betreiben, ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist. 
§ 1729. 
Die Wiederaufnahme kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. 
§ 1730. 
Die Vorschrift des § 129 Abs. 2, 3 über Wahrung der Frist gilt auch für 
die Ausschlußfristen des § 1728 entsprechend. 
§ 1731. 
Ist der Antrag verspätet oder unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende der 
Spruchstelle ohne mündliche Verhandlung durch eine mit Gründen versehene Ver- 
fügung verwerfen. Der Vorsitzende des Spruchsenats darf es nur dann, wenn er 
mit dem Bereichterstatter darüber einig ist. 
Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach der Justellung die Ent- 
scheidung der zuständigen Stelle anrufen. Die Verfügung muß darauf hinweisen. 
§ 1732. 
Ist der Antrag rechtzeitig gestellt worden und zulässig, so wird die Haupt- 
sache, soweit der Anfechtungsgrund sie betrifft, neu verhandelt. 
Für das neue Verfahren gelten die Vorschriften, die für diejenige Instanz 
maßgebend sind, bei welcher das neue Verfahren anhängig geworden ist. 
§ 1733. 
Rechtsbehelfe sind zulässig, soweit solche gegen die Urteile der mit der Wieder- 
aufnahme befaßten Instanzen überhaupt gegeben sind. 
4. Schlußvorschrift. 
§  1734. 
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vorstehenden Vorschriften geregelt 
werden.
	        
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