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II. Anfallanzeige.
§ 1746.
Ein Unfall, den ein auf einem Seefahrzeuge Beschäftigter während der Reise
erleidet und der die im § 1552 Abs. 1 bezeichneten Folgen hat, ist in das Tagebuch
(Schiffsjournal, Loggbuch) einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz dar-
zustellen.
Ist kein Tagebuch zu führen, so hat der Schiffsführer solche Unfälle in
einer besonderen Niederschrift nachzuweisen.
§ 1747.
Der Schiffsführer hat von jedem Eintrag dieser Art eine von ihm be-
glaubigte Abschrift dem Seemannsamte zu übergeben, bei dem es zuerst geschehen
kann. Statt dessen kann er auch das Tagebuch oder die Niederschrift dem Seemanns-
amte zur Abschrift des Eintrags vorlegen.
Das Seemannsamt gibt das Tagebuch oder die Niederschrift binnen vierund-
zwanzig Stunden zurück.
§ 1748.
Ereignet sich der Unfall im Inland vor oder nach der Reise, so hat ihn der
Schiffsführer spätestens am dritten Tage, nachdem er ihn erfahren hat, dem See-
mannsamt oder, wo keines am Orte ist, der Ortspolizeibehörde sowie dem durch
die Satzung bestimmten Genossenschaftsorgan anzuzeigen.
§ 1749.
Das Seemannsamt oder die Ortspolizeibehörde übersendet die Abschriften und
Anzeigen dem Seemannsamte des Heimathafens.
§ 1750.
Bei Kleinbetrieben der Seeschiffahrt wie bei der See- und Küstenfischerei (68 1186,
1187) ist die Unfallanzeige an die Ortspolizeibehörde im Inland zu richten, in deren
Bezirke sich der Unfall ereignet hat oder der Verletzte sich zuerst danach aufhält.
Besondere Nachweise über Unfälle an Bord sind nicht zu führen.
§ 1751.
Das Reichsversicherungsamt stellt die Muster für die Beschreibung der Unfälle
und für die Nachweise fest.
§ 1752.
Inm übrigen gelten fuür die Unfallanzeige die §§ 1552 bis 1558.